BGH zu Testsiegeln für Ärztinnen und Ärzte

Mit Urteil vom 30. Juli 2026, Az. I ZR 130/25 hat der BGH entschieden, dass zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen sind. 


Die Klägerin war die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte verlegte die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift "FOCUS GESUNDHEIT", die einmal jährlich unter dem Titel "Ärzteliste" herausgebracht wird. Die "Ärzteliste 2020" und die "Ärzteliste 2021" bestanden jeweils aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. Neben verschiedenen Kategorien wie "Fachrichtung", "Behandlungsspektrum" und "Publikationen" enthielt die "Ärzteliste 2020" auch die Kategorien "von Kollegen empfohlen" und "von Patienten empfohlen" und die "Ärzteliste 2021" die Kategorie "Reputation" mit den Untergruppen "von Ärzten empfohlen" und "Patientenbewertung". An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärztinnen und Ärzte verlieh die Beklagte ein Siegel, das diese als "FOCUS Top Mediziner" auswies. Darüber hinaus zeichnete die Beklagte bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen mit einem Siegel als "FOCUS Empfehlung" aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr konnte diese Siegel von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden.

Die Klägerin wendete sich nicht gegen die Veröffentlichung der Ärztelisten der Beklagten. Sie hielt aber das nachfolgende Anbieten und Zurverfügungstellen der für die Jahre 2020 und 2021 erteilten Siegel für unlauter und meinte, den Siegelvergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen und die Gestaltung der Siegel sei irreführend. Sie nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht München hatte der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte das OLG München das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

Bei den Siegeln "FOCUS Top Mediziner" und "FOCUS Empfehlung" handele es sich um Testlogos mit Gesundheitsbezug, für die im Rahmen der Prüfung, ob eine Irreführung vorliegt, die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung gelten. Danach unterliege gesundheitsbezogene Werbung besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage. Mit diesem strengen Maßstab werdezum einen dem hohen Schutzgut der Gesundheit und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung der Verbraucher einen hohen Stellenwert habe und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erwiesen. Der Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung stünden weder die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) noch die Presse- oder Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) entgegen.

Gesundheitsbezogene Testlogos unterlägen mithin sowohl hinsichtlich des angewendeten Testverfahrens als auch der Gestaltung der Testlogos strengen Anforderungen an die Richtigkeit und Seriosität. Würden sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft ergeben, so dürften die Testlogos keine einschränkungslose Aussage treffen, sondern müssten die aus dem Testverfahren herrührenden Einschränkungen erkennen lassen.

Diesem Maßstab werde das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. Aus seinen Feststellungen ergebe sich nicht mit hinreichender Gewissheit, dass das von der Beklagten angewendete Testverfahren geeignet gewesen sei, den strengen Anforderungen an die Richtigkeit des Testergebnisses mit Gesundheitsbezug zu genügen. Dies gelte etwa für den Umstand, dass bereits allein die vorherige Auszeichnung als "FOCUS Top Mediziner" für die Aufnahme in die Liste genügte. Das Berufungsgericht hatte auch nicht geprüft, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner vergeben wurden, aus denen auf der nächsten Stufe 30.000 Mediziner ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Das Berufungsgericht hatte auch den Umstand keiner Prüfung unterzogen, dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte.

Ferner komme in Betracht, dass auch die Gestaltung der Testlogos nicht den strengen Anforderungen an eine Gesundheitswerbung genüge. Die Testlogos könnten als irreführend zu beurteilen sein, weil sie etwaige mit dem Testverfahren verbundene Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen ließen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen seien Grundlage der Erhebungen unter anderem die Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen. Die Testlogos enthielten jedoch eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung zugunsten der so benannten Ärzte und ließen nicht erkennen, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen sei und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruhe. Es komme deshalb in Betracht, dass die Testlogos eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchten.

Mit der Bereitstellung irreführender Siegel zur Werbung durch Ärzte habe die Beklagte gegebenenfalls die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern begründet und hierdurch täterschaftlich das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verletzt.

Die entgeltliche Bereitstellung der Siegel durch die Beklagte an Ärztinnen und Ärzte unterliege als geschäftliche Handlung dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zwar sei die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge durch ein Presseunternehmen - hier etwa: die Veröffentlichung der Ärztelisten in den Publikationen der Beklagten - keine solche geschäftliche Handlung, sondern notwendige Begleiterscheinung des unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) stehenden funktionsgerechten Pressehandelns. Im Streitfall greife die Klägerin jedoch nicht die pressemäßige Veröffentlichung der Listen, sondern die entgeltliche Bereitstellung von Siegeln als Werbemittel für Ärzte an. Insoweit handele die Beklagte geschäftlich, nämlich sowohl zu Gunsten fremder Unternehmen (zur Förderung des Absatzes der mit den Siegeln ausgestatteten Ärzte) als auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens (zur Förderung des Absatzes ihrer Dienstleistung). Auch wenn die Beklagte durch die Bereitstellung der Siegel redaktionelle Rechercheergebnisse wirtschaftlich verwerte, trete hierbei die journalistisch-redaktionelle Vorleistung gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presseerzeugnissen liegenden Produkts in einem Maße zurück, dass eine geschäftliche Handlung anzunehmen sei.

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zur Frage der Irreführung durch die Testlogos zu treffen haben. 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2026.

Ihr Ansprechpartner im Wettbewerbsrecht: Dr. Steffen Reinhard (07931 / 9702 - 18)

 

Save the Date: Personaltag am 08./09.10.2026

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