BGH zu kommunalen Internetportalen

Das Internetportal "dortmund.de" gefährdet nicht die Pressefreiheit. Der maßgebliche Gesamtcharakter des Portals ist nach Auffassung des BGH nicht geeignet, die Institutsgarantie der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden (Urt. vom 14. Juli 2022, Az. I ZR 97/21).

Hintergrund des Streits war, dass im Internetportal der Stadt Dortmund nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch redaktionelle Inhalte veröffentlicht werden. Nach der über das Internetportal abrufbaren Eigenwerbung soll es umfassend und aktuell über das Geschehen in der Stadt informieren.

Die Stadt Dortmund wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen, da die Klägerin der Auffassung war, dass das Internetportal die Grenzen der zulässigen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit überschreite und deshalb nach § 3a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse wettbewerbswidrig sei.

Dies sah der BGH jedoch anders, da es für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung maßgeblich seien. Dabei sei entscheidend, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden. Bei Online-Informationsangeboten, die nach ihren technischen Gegebenheiten nicht den für Druckerzeugnisse bestehenden Kapazitätsbeschränkungen unterliegen, sei das quantitative Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Beiträgen regelmäßig weniger aussagekräftig als bei Printmedien. Für die Gesamtbetrachtung könne es deshalb bedeutsam sein, ob gerade die das Gebot der Staatsferne verletzenden Beiträge das Gesamtangebot prägen. Nach den vorgenannten Maßstäben sei der Betrieb des Internetportals aber nicht zu beanstanden gewesen.

Ihr Ansprechpartner im Wettbewerbsrecht: Dr. Steffen Reinhard (07931 / 9702 - 18)

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