BGH zu "Cheat-Software" für Spielkonsolen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31. Juli 2025, Az. I ZR 157/21 - Action Replay II, entschieden, dass der Vertrieb von Software, die dem Nutzer die Manipulation des Programmablaufs eines Computerspiels ermöglicht, ohne die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware zu verändern, nicht das Urheberrecht des Spieleherstellers an der Spielesoftware verletzt. 

Die Klägerin vertreibt als exklusive Lizenznehmerin für ganz Europa Spielkonsolen und hierfür konzipierte Computerspiele. Bei den Beklagten zu 1 und 2 handelt es sich um Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die Software entwickelt, produziert und vertreibt, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen der Klägerin. Der Beklagte zu 3 ist Director der Beklagten zu 1 und 2. Mit der Software der Beklagten konnten Nutzer von Spielkonsolen der Klägerin bestimmte Beschränkungen in deren Computerspielen umgehen, zum Beispiel die zeitliche Beschränkung der Verwendung eines "Turbos" oder die Beschränkung der Zahl von Fahrern in einem Rennspiel. Die Softwareprodukte der Beklagten bewirkten dies, indem sie die variablen Daten veränderten, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegte. Dem Programm wurde damit ein Zustand vorgespiegelt, der im regulären Spielbetrieb zwar eintreten konnte und damit programmimmanent war, aber nicht dem tatsächlichen Spielstand entsprach. Die Klägerin war der Auffassung, dass dies eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG darstelle. Sie hatte die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht Hamburg hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hatte das OLG Hamburg das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Mit der vom OLG Hamburg zugelassenen Revision hatte die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren mit Beschluss vom 23. Februar 2023 (GRUR 2023, 577 - Action Replay I) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hatte über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 17. Oktober 2024 - C-159/23 (GRUR 2024, 1704 - Sony Computer Entertainment Europe) entschieden. 

Die Revision der Klägerin hatte nach der Entscheidung des BGH keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte zu Recht angenommen, dass durch den Einsatz der Software der Beklagten nicht in den Schutzbereich der Computerprogramme der Klägerin eingegriffen und daher das der Klägerin zustehende Recht der Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verletzt wurde.

Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen falle unter die Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, deren Bestimmungen durch die §§ 69a ff. UrhG in deutsches Recht umgesetzt werden. Computerprogramme unterliegen danach dem Schutz des Urheberrechts. Der gewährte Schutz gelte gemäß § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde lägen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, seien gemäß § 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG nicht geschützt. Zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms zählten der Quellcode und der Objektcode, da sie die Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichten. Andere Elemente des Programms, wie insbesondere seine Funktionalität, genössen keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Softwareprodukte der Beklagten veränderten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die variablen Daten, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablege und spiegelten dem Programm damit einen Zustand vor, der zwar nicht dem tatsächlichen Spielstand entspräche, aber im regulären Spielbetrieb eintreten könne und damit programmimmanent sei. Weil die Softwareprodukte der Beklagten nur den Ablauf des Programms beeinflusse und nicht die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware der Klägerin veränder, greife sie nicht in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware als Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG ein. 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 31.07.2025.

Ihr Ansprechpartner im Urheberrecht: Dr. Steffen Reinhard (07931 / 9702 - 18)

Save the Date: Personaltag am 09./10.10.2025

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