Vorsicht bei Eigenleistungen des Bauherrn!

Wenn ein Bauherr eines Reihenhauses oder einer Eigentumswohnung einverständlich mit dem Baubetreuer oder Bauträger Eigenleistungen ausführt, die sich auf das Nachbarhaus auswirken können, so muss der Baubetreuer im Interesse der benachbarten Bauherrn diese Eigenleistungen überwachen.

Das OLG München entschied einen häufig vorkommenden Fall, bei dem die Fliesenarbeiten in Eigenleistung ausgeführt wurden. Die Eigenleistung des Bauherrn wurde vom Baubetreuer nicht überwacht. Es kam zu Schallbrücken, wodurch Geräusche in die Nachbarwohnungen übertragen wurden. Mit dem Argument, die Eigenleistungen seien an Wochenenden ausgeführt worden, an welchen er kein Personal für die Kontrolle zur Verfügung gehabt hätte, wurde der Bauträger nicht gehört.

Praxishinweis: 
Soweit ein Auftragnehmer Eigenleistungen des Bauherrn zulässt, ist es unbedingt notwendig, mit diesem zu regeln, wie diese Eigenleistungen auszuführen sind und für eine ausreichende Kontrolle zu sorgen. Dies gilt im Übrigen auch für Architekten, die im Auftrag des Bauträgers von diesem mit der Bauüberwachung bestellt sind.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

Den Flyer der letztjährigen Veranstaltung finden Sie hier