Vorsicht bei der Ausstellung von Rechnungen!

Ist in einer Rechnung die erbrachte Leistung nicht durch Angaben tatsächlicher Art beschrieben, besteht die Gefahr des Verlusts des Vorsteuerabzugs. In der hier streitgegenständlichen Rechnung hatte ein Auftragnehmer seinem Auftraggeber "für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996" einen Betrag in Höhe von EUR 100.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung ab, weil es von einer Scheinrechnung ausging. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt im Ergebnis recht mit der Begründung, die Leistungsbeschreibung in der Rechnung ist nicht hinreichend genau. Die ständige Rechtsprechung des BFH verlangt, dass in der Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten sind, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen (BFH, Urteil vom 08.10.2008 - V R59/07).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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