Vorsicht bei der Abweichung von Herstellervorschriften zur Verarbeitung eines bestimmten Produkts
Ein Maler hatte den Auftrag, eine 600 m² große Fassadenfläche bis zur Glätte zu spachteln. Entgegen den Herstellerrichtlinien, welche eine Mindestschichtdicke von 3 bis 5 mm vorgaben, waren tatsächlich an einigen Stellen nur 0 bis 2 mm Schichtdicke vorhanden. Der Auftraggeber hatte eine optisch uneinheitliche Oberfläche gerügt.
Dennoch ging das OLG nicht von einem mangelhaften Werk aus, nur weil die Herstellerrichtlinien nicht eingehalten waren. Entscheidend ist vielmehr, soweit nichts anderes vereinbart ist, ob die anerkannten Regeln der Technik verletzt sind. Soweit die Herstellervorschrift selbst eine anerkannte Regel der Technik ist, läge bei einem Abweichen von der Herstellervorschrift bereits alleine deshalb ein Mangel vor. Gleiches gilt, wenn die Parteien vertraglich vereinbart haben, dass die Herstellervorschriften einzuhalten sind. Nach der Entscheidung kann die Abweichung der Herstellervorschrift jedoch die Vermutung für die Mangelhaftigkeit begründen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer zu widerlegen, dass ein solcher Mangel tatsächlich vorliegt bzw. durch das Abweichen von der Herstellervorschrift für die Zukunft kein gesteigertes Mangelrisiko gegeben ist (OLG Jena, Urteil vom 27.07.2006 - 1 U 897/04).