Vor Zuschlagserteilung muss auf vorhandene Mischkalkulationen aufmerksam gemacht werden

Der beauftragte Architekt oder Ingenieur des Auftraggebers macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er den Auftraggeber vor Zuschlagserteilung nicht auf vorhandene Mischkalkulationen aufmerksam macht:

Einem Architekten war im Zusammenhang mit der Erstellung des Leistungsverzeichnisses in einer Position ein Mengenfehler unterlaufen, der von zwei Bietern erkannt und durch Bildung spekulativer Mischpreise ausgenutzt wurde. Nach geprüfter Schlussrechnung des günstigsten Bieters, der den Zuschlag erhalten hat, zeigte sich, dass eine Vergabe an den zweitgünstigsten für den Auftraggeber günstiger gewesen wäre. Das Oberlandesgericht erkannte dem Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrages zu, den der Auftraggeber bei Beauftragung des zweitgünstigsten Bieters weniger bezahlt hätte. Das Gericht führte aus, es sei die Verpflichtung des beauftragten Planers gewesen, die eingegangenen Angebote kritisch auf eventuelle Mischkalkulationen zu überprüfen und dem Auftraggeber die Empfehlung auszusprechen, dass die entsprechenden Angebote von der Vergabe auszuschließen seien. Ein Schaden wegen der falsch angenommenen Massen könne nur dann bejaht werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, dass es bei einer zutreffenden Massenermittlung im Leistungsverzeichnis zu einer Kostenersparnis gekommen wäre (OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2008 - 24 U 99/06).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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