Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch Verschlechterung der Erschließungssituation

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 13.09.2023, Az. 7 B 808/22 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein kann, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.

In dem Fall, der dem Beschluss zugrunde lag, wandte sich der Antragsteller mit der Begründung gegen die Erschließung seines im Außenbereich liegenden Grundstücks über einen Wirtschaftsweg, dass er wegen der geringen Breite des Wirtschaftsweges mit größeren Fahrzeugen einem Begegnungsverkehr nicht ausweichen könne.

Zwar lehnte das OVG NRW diese Begründung des Antragstellers ab, indem es ausführte, dass es dem Antragsteller zuzumuten sei, vorausschauend zu fahren und gegebenenfalls bis zu einem Bereich zurückzusetzen, an dem ein Ausweichen möglich sei. Nichtsdestotrotz betonte das OVG NRW aber, dass grundsätzlich durch die erhebliche Verschlechterung der Erschließungssituation eines Grundstücks ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegen kann.

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen des Bau- und Architektenrechts ist Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12).

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