Unterlassene Baugrunduntersuchung - Architekt haftet im Innenverhältnis allein!

Im Zusammenhang mit der Errichtung eines größeren Bauvorhabens hatte ein Architekt auch den Auftrag, das gefährdete Nachbargebäude unterfangen zu lassen. Er war deshalb täglich Vorort und leitete die Unterfangensarbeiten. Dennoch stürzte der Giebel des Nachbargebäudes ein. Der Architekt hatte es versäumt, den Baugrund entsprechend den Bestimmungen der DIN 4123 untersuchen zu lassen. Ursache für den Einsturz war, dass die vom Architekten angeordneten Maßnahmen bei dem tatsächlich vorhandenen Baugrund unzureichend waren. Im Regressprozess zwischen dem Architekten und dem beteiligten Bauunternehmen kam das Oberlandesgericht Karlsruhe zu dem Ergebnis, dass im Innenverhältnis allein der Architekt zu 100 % die Kosten des entstandenen Schadens zu tragen habe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.9.2007 - 6 U 120/06).

Praxistipp: 
Der Architekt wäre gut beraten gewesen, gegenüber seinem Auftraggeber darauf zu bestehen, die erforderliche Baugrunduntersuchung nach DIN 4123 durchführen zu lassen. Andernfalls hätte er auf die Gefahren einer unterlassenen Baugrunduntersuchung konkret hinweisen müssen.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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