Neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Unter Bezugnahme auf die "Richtlinie 2000/35/EG -Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr-" hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung auf den Zugang des Betrages beim Schuldner ankommt. Diese Entscheidung hat insbesondere Bedeutung für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Skonto abgezogen werden kann, oder aber wann Verzugszinsen zu bezahlen sind.

Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung hielt es für ausreichend, wenn der Schuldner am letzten Tag einer gesetzlichen oder vereinbarten Frist die sogenannte Leistungshandlung vornahm, also beispielsweise einen gedeckten Scheck versandte oder eine Überweisung von einem gedeckten Konto in Auftrag gab, auch wenn das Geld tatsächlich erst nach Ablauf der Frist beim Schuldner einging. Es war also für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht der Leistungserfolg (Eingang des Geldes beim Gläubiger), sondern die Leistungshandlung des Schuldners (Abschicken des Schecks oder Auftrag zur Überweisung) entscheidend. Je nach Bankverbindung konnte es deshalb mehrere Tage dauern, bis das Geld beim Gläubiger zur Verfügung stand, so dass sehr häufig Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung des Abzugs von Skonto oder aber die Berechtigung zur Geltendmachung von Verzugszinsen bestand. In Zukunft wird - soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist - für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ausschließlich der Eingang des Betrages beim Gläubiger entscheidend sein. Das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung trägt in Zukunft nicht mehr der Gläubiger, sondern der Schuldner. Insbesondere bei der Frage der Berechtigung von Skontoabzügen kann dies zu erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen führen.

Praxistipp:
Der Schuldner, welcher auch in Zukunft die Skontofrist sicher berechnen will, wird versuchen müssen, mit seinem Vertragspartner zu vereinbaren, dass für die Rechtzeitigkeit der Zahlung in Bezug auf Skonto und Verzug auch weiterhin der Tag der Zahlungsveranlassung maßgebend ist. Sollte sich eine solche Vereinbarung nicht durchsetzen lassen, sollte darauf geachtet werden, dass die entsprechenden Skontofristen angemessen verlängert werden. Für den Schuldner ist die Situation bereits deshalb schwierig, weil im Falle von Abzug von Skonto es ihm obliegt, im Falle einer Auseinandersetzung nachzuweisen, dass der Geldbetrag noch rechtzeitig beim Gläubiger eingegangen ist. Diesen Beweis wird er in der Regel nur führen können, wenn er mit seinem Vertragspartner vereinbart, dass die Absendung des Betrages für die Rechtzeitigkeit des Zeitpunktes entscheidend sein soll. Denn wann der Betrag tatsächlich beim Gläubiger eingeht, wird er nur in den seltesten Fällen sicher in Erfahrung bringen. Da insbesondere das Verwirken einer versprochenen Vertragsstrafe von der Rechtzeitigkeit einer Zahlung abhängt, kann dies zu erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen führen.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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