Kein Deckungsschutz bei bewusst pflichtwidriger Rechnungsprüfung

Ein Bauherr hatte eine kombinierte Bauleistungs- und Architektenhaftpflichtversicherung abgeschlossen, über welche auch die Tätigkeit des von ihm beauftragten Architekten abgedeckt werden sollte. Ein unerfahrener Mitarbeiter des Büros des Architekten stellte auf der Basis der ausgeschriebenen Leistungsverzeichnisse eine Kostenberechnung für den Bauherrn auf, die für die Baukosten der Kostengruppe 300 und 400 insgesamt ca. 1 Mio. DM auswies, obwohl die tatsächlichen Baukosten zu diesem Zeitpunkt bereits bei 1,3 Mio. DM lagen. Obwohl der Architekt erkannte, dass diese Kostenberechnung nicht zutreffend sein konnte, übermittelte er sie an den Bauherrn unkommentiert weiter. Bei der Endabrechnung ergab sich eine Kostenüberschreitung von 43,9 % zu den vorgegebenen Kosten, weshalb der Bauherr die Haftpflichtversicherung des Architekten - erfolglos - in Anspruch nahm, nachdem auch das Berufungsgericht davon ausging, dass der Architekt aufgrund seiner eigenen Kenntnisse bewusst pflichtwidrig handelte. Denn mit dem ungeprüften Weiterleiten einer erkennbar zweifelhaften Kostenberechnung habe der Architekt bewusst das Risiko einer fehlerhaften Kostenberechnung hingenommen und deshalb gegen seine Pflichten verstoßen. Für diesen Fall sehen die Bedingungen zur Architektenhaftpflichtversicherung regelmäßig einen Haftungsausschluss vor.

Praxishinweis: 
Der Ausschlusstatbestand der bewussten Pflichtwidrigkeit liegt vor, wenn sich ein Architekt bewusst über gesetzliche oder sonstige ihm im Verhältnis zum Bauherrn verbindliche Vorschriften, wie die anerkannten Regeln der Technik, bewusst hinweg setzt.

Im vorliegenden Fall wird deshalb der Architekt mit seiner persönlichen Inanspruchnahme durch den Bauherrn rechnen müssen.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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