Honorarerhöhung bei Bauzeitverlängerung?

In den Architektenverträgen der öffentlichen Hand ist in der Regel die Klausel enthalten, dass wesentliche Bauzeitverzögerungen, die nicht auf ein Verhalten des beauftragten Planers und/oder Bauleiters zurück zu führen sind, einen zusätzlichen Anspruch auf Vergütung für den Beauftragten begründen, soweit nachweislich gegenüber den Grundleistungen ein zusätzlicher Mehraufwand entsteht. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Architekt eine Zusatzvergütung auf der Basis einer solchen Vereinbarung für die Aufwendungen verlangen, die ihm nachweisbar nur aufgrund der Bauzeitverzögerung entstanden sind. Das Berufungsgericht hatte noch angenommen, eine Zusatzvergütung könne nur verlangt werden, soweit die Gesamtaufwendungen des Architekten das Vertragshonorar übersteigen mit der Folge, dass der Architekt die von ihm festgestellten Mehraufwendungen komplett auf den vertraglichen Gewinn hätte anrechnen lassen müssen. Der BGH legte dar, dass die vorbenannte Klausel "nachweislich gegenüber den Grundleistungen entstehende Mehraufwendungen" eine solche Auslegung nicht hergebe. Eine Beschränkung auf Aufwendungen, die das Vertragshonorar übersteigen, lässt sich aus dem Wortlaut der Klausel und aus dem Zusammenhang nicht entnehmen. Weiter widersprach der Bundesgerichtshof der Auffassung des Oberlandesgerichtes, der Architekt müsse zum Nachweis des Mehraufwandes seine Tätigkeit während der gesamten Ausführungszeit im Einzelnen und nach Tagen und Stunden, Personen und Tätigkeitsinhalten, darlegen. Vielmehr reicht es aus, wenn der Architekt darlegt, welche durch die Bauzeitverzögerung bedingten Mehraufwendungen er hatte. Dabei sind Mehraufwendungen solche Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Im konkreten Fall hatte der Architekt als Mehraufwand im Detail die Vergütung und die Gehälter für 2 Bauleiter während der Bauzeitverlängerung von 8 Monaten dargelegt. Ein Bauleiter war während der gesamten Bauzeit einschließlich des Verlängerungszeitraums ausschließlich auf dieser Baustelle tätig. Der zweite zusätzlich ausschließlich im Zeitraum der Bauzeitverlängerung (BGH, Urteil vom 10.05.2007 - VII ZR 288/05).


Praxishinweis: 
Grundsätzlich empfiehlt es sich mit dem Bauherrn zu vereinbaren, ab welcher Verlängerung der Bauzeit eine zusätzliche Vergütung anfällt, um Streitigkeiten im Einzelfall aus dem Weg zu gehen.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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