Haftung für Architekten und Ingenieure bei Wertung mischkalkulierter Angebote im Vergabeverfahren!

Bereits vor Längerem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sogenannte mischkalkulierte Angebote von der Vergabe wegen Unvollständigkeit auszuschließen sind. Unter einer Mischkalkulation versteht man die Verschiebung von Preisbestandteilen in Positionen, in welchen sie vom Auftraggeber im Leistungsverzeichnis nicht abgefragt werden. Häufig erhofft sich der so kalkulierende Bieter einen Vorteil bei der Wertung seines Angebots, weil dies zum Beispiel wegen unrichtiger Massen als das günstigste erscheint. Sind beispielsweise die Massen in einer Position zu knapp ausgeschrieben und weiß der Bieter, dass Mehrmassen auszuführen sind, kann er in der untersetzten Position einen höheren Einheitspreis angeben und in einer anderen Position im Umfang der tatsächlich zu erwartenden Ausführungsmasse den sich ergebenden Differenzbetrag dort durch einen reduzierten Einheitspreis, als die Abrechnung nach tatsächlichen Massen ergeben wird. Häufig führt dies dazu, dass nach ausgeführten Massen ein anderer Bieter günstigster Bieter gewesen wäre. Ein solcher Fall lag einer Entscheidung des OLG Nürnberg zu Grunde, welches deshalb den die Vergabe begleitenden Architekten zum Schadensersatz in Höhe des Betrages verpflichtete, wie die Schlussrechnung des ausführenden Bieters höher war, als das tatsächlich günstigste Angebot nach abgerechneten Massen (OLG Nürnberg, Beschluss v. 18.07.2007 - 1 U 97/07).

Praxistipp: 
Jeder ausschreibende Architekt oder Ingenieur ist gut beraten, die ihm zur Ausarbeitung eines Vergabevorschlags vorgelegten Angebote genauestens daraufhin zu überprüfen, inwieweit sogenannte mischkalkulierte Positionen enthalten sind. Stellt er solche fest, sollte er seinem Auftraggeber nachweisbar empfehlen, die entsprechenden Angebote von der Vergabe auszuschließen.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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