Fehlerhafte Vergabe kann Zuschussfähigkeit gefährden

Ein Kläger wandte sich gegen einen Beitragsbescheid über Anliegerbeiträge, unter anderem mit der Begründung, man habe die Vergabevorschriften nicht eingehalten, weil der Zuschlag dem Angebot erteilt wurde, in welchem eine unzulässige Mischkalkulation enthalten war. Die Baustelleneinrichtung hatte allein 20 % des Gesamtpreises ausgemacht. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Beitragsrechts darf nur der erforderliche Aufwand umgelegt werden. Das Gericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass alleine das Vorliegen einer Mischkalkulation jedenfalls dann nicht zu einer Kürzung des für die Beitragsbescheide zugrunde liegenden Aufwandes rechtfertigt, wenn trotz der vorhandenen Mischkalkulation das Angebot des mischkalkulierenden Bieters insgesamt noch das günstigste Angebot war. In diesem Fall könne ein erhöhter Aufwand nicht festgestellt werden.

Anmerkung:
Aus dem Urteil ergibt sich nicht, ob bei der Vergleichsberechnung des Gerichts die Bieterreihenfolge nach der Vergabe oder aber die Abrechnung nach tatsächlich ausgeführten Massen zugrunde gelegt wurde. Im zweiten Fall könnte es nämlich durchaus sein, dass das Angebot eines anderen Bieters sich als das günstigste erweist. Aus dem Urteil kann man jedoch die Erkenntnis ziehen, dass ein Aufwand, der sich bei richtiger Vergabe tatsächlich nicht ergeben hätte, nicht beitragsfähig ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2008 - 15 A 2568/05).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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