EuGH-Urteil vom 7.10.2010 über Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitskoordinators auf Baustellen

Wenn auf einer Baustelle mehrere Unternehmen anwesend sind, verlangt das Unionsrecht, dass ein Sicherheitskoordinator bestellt wird und dieser einen Sicherheitsplan erstellt, sofern besondere Gefahren bestehen. Ob eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht, spielt insoweit keine Rolle. Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitskoordinators auf einer Baustelle mit mehreren tätigen Unternehmen gilt ausnahmslos.
Die Richtlinie 92/57/EWG des Rates v. 24. 6. 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie i. S. des Art. 16 I der Richtlinie 89/391/EWG) sieht vor, dass der Bauherr oder der Bauleiter für jede Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bestellt, der zum Schutz der Arbeitnehmer mit der Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Verhütung von Gefahren und für die Sicherheit betraut ist. Die Richtlinie sieht außerdem vor, dass der Bauherr oder Bauleiter dafür sorgt, dass bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, ein Sicherheitsplan erstellt wird. Diese Arbeiten werden in einer – nicht erschöpfenden – Liste aufgeführt, die Bestandteil der Richtlinie ist. Nach dem italienischen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie gilt die Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitskoordinators und zur Erstellung eines Sicherheitsplans nicht für private Arbeiten, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist.

Im Jahr 2008 kontrollierten die Inspektoren des Dienstes für Arbeitsschutz der autonomen Provinz Bozen eine Baustelle, auf der Arbeiten zur Neueindeckung eines Wohnhauses in einer Höhe von ca. sechs bis acht Metern durchgeführt wurden. Das Schutzgeländer, der Kran und die Arbeitskräfte wurden von drei verschiedenen Unternehmen gestellt, die gleichzeitig auf der Baustelle anwesend waren. Eine Baugenehmigung war nach dem italienischen Gesetz nicht erforderlich. Die Eigentümerin des Hauses, die auch Bauherrin war, wurde wegen eines Verstoßes gegen die Pflichten belangt, die sich aus der Richtlinie hinsichtlich der Sicherheit ergeben.

Das Tribunale di Bolzano hat Zweifel hinsichtlich der vom italienischen Recht vorgesehenen Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitskoordinators. Es meint, dass der Gesetzgeber, als er davon ausgegangen sei, dass eine Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt würden, einen geringeren Umfang habe und keine Gefahren berge, übersehen habe, dass auch Arbeiten, für die keine Baugenehmigung erforderlich sei, komplex und gefährlich sein könnten und aus diesem Grund die Bestellung eines Sicherheitskoordinators erforderten.

Das Tribunale di Bolzano möchte vom EuGH wissen, ob die Richtlinie einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die zum einen bei einer Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen, und auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, eine Ausnahme von der Pflicht vorsieht, einen Sicherheitskoordinator sowohl für die Vorbereitungsphase des Bauprojekts als auch für die Phase der Ausführung der Arbeiten zu bestellen, und zum anderen die Pflicht des Koordinators, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen, auf den Fall beschränkt, dass auf einer Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen, mehrere Unternehmen tätig sind.

Die italienischen Rechtsvorschriften betreffend die von der Richtlinie vorgesehene Pflicht zur Bestellung von Koordinatoren und zur Erstellung eines Sicherheitsplans waren bereits Gegenstand einer Entscheidung des EuGH v. 25. 7. 2008 (BeckEuRS 2008, 479070).


Der EuGH erinnert zunächst daran, dass die Richtlinie die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators unmissverständlich festgelegt hat.Die Richtlinie lässt daher keine Ausnahme von dieser Pflicht zu. Demzufolge muss während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts oder jedenfalls vor der Ausführung der Arbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für jede Baustelle bestellt werden, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, ohne dass es darauf ankommt, ob für die Arbeiten eine Baugenehmigung erforderlich ist oder ob die Baustelle mit besonderen Gefahren verbunden ist. Die Richtlinie steht daher einer nationalen Vorschrift entgegen, die im Fall einer privaten Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen, und auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, den Bauherrn oder Bauleiter von der Pflicht befreit, während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts oder jedenfalls vor der Ausführung der Arbeiten einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu bestellen.

Was zweitens den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan betrifft, erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten, nach Anhörung der Sozialpartner Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung eines solchen Plans vorzusehen, sofern es sich nicht um Arbeiten handelt, die mit besonderen Gefahren, wie in dieser Richtlinie aufgeführt, verbunden sind, oder für die eine Vorankündigung erforderlich ist. Folglich muss für jede Baustelle, auf der Arbeiten verrichtet werden, die mit besonderen Gefahren, wie in der Richtlinie aufgeführt, verbunden sind, vor ihrer Eröffnung ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werden, wobei es auf die Zahl der auf der Baustelle anwesenden Unternehmen insoweit nicht ankommt.

Die Richtlinie steht daher einer nationalen Vorschrift entgegen, die die Pflicht des Koordinators für die Ausführung der Baustelle, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen, auf den Fall beschränkt, dass auf einer Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt werden, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, mehrere Unternehmen tätig sind, und die als Kriterium für das Bestehen dieser Pflicht nicht auf die besonderen Gefahren, wie in dieser Richtlinie aufgeführt, abstellt. (EuGH, Urt. v. 7. 10. 2010 – C-224/09)

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