Der Architekt haftet bei einem vergessenen Vertragsstrafenvorbehalt

Ein Architekt macht sich schadensersatzpflichtig, wenn der Bauherr bestehende Vertragsstrafenansprüche gegenüber dem Bauherrn nicht durchsetzen kann, weil der Architekt bei der Durchführung der Abnahme die Anmeldung eines diesbezüglichen Vorbehalts vergessen hat. Soweit ein Architekt für den Bauherrn die Abnahme der erbrachten Bauleistung vornimmt und in diesem Zusammenhang einen Vertragsstrafenvorbehalt nicht erklärt, ist dem Bauherrn in der Regel die erfolgreiche Geltendmachung der Vertragsstrafe verwehrt. Da es regelmäßig Aufgabe des Architekten ist, bei der Abnahme einen solchen Vertragsstrafenvorbehalt zu erklären, begründet die Nichterklärung einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten. Im vorliegenden Fall hatte der Bauherr den Werklohnanspruch des Unternehmers um die vermeintlichen Vertragsstrafenansprüche gekürzt, weshalb er vom Bauunternehmer auf Restwerklohnanspruch verklagt wurde. Der vom Architekten zu leistende Schadensersatz beschränkt sich allerdings ausschließlich auf den Betrag, der nicht realisiert werden kann, weil ein Vertragsstrafenvorbehalt nicht erklärt wurde (OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2007 - 4 U 587/05-226).


Praxishinweis: 
Es ist jedem Architekten und Ingenieur zu raten, förmliche Abnahmen schriftlich vorzunehmen und im Abnahmeprotokoll ausdrücklich den Vertragsstrafenvorbehalt zu erklären, unabhängig hiervon, ob dieser im Einzelfall vereinbart ist. Nur so ist sichergestellt, dass im Einzelfall ein solcher Vorbehalt nicht vergessen wird.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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