BGH tritt spekulativer Preisbildung entgegen

Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, bei welchem ein Bieter für zwei Positionen einen Einheitspreis in Höhe von 2.210,00 DM/kg angeboten hatte. In der einen Position ging es um das Liefern und Verlegen von 200 kg Betonstahl für Bauteile aus Ortbeton einschließlich Schneiden und Biegen. Nach der anderen Position waren 100 kg Betonstahlmatten zu liefern, zu verlegen einschließlich schneiden und biegen. Aufgrund einer nachträglich erstellten Statik durch den Auftraggeber ergab sich für die erste Position ein tatsächlicher Bedarf an 1429,20 kg Formeisen und 302,5 kg Betonstahlmatten. Der Bieter rechnete die Mehrmengen, welche über 110 % der ausgeschriebenen Leistungsmengen hinausgingen mit einem Preis von 2.045,15 DM pro kg ab, so dass sich eine Nachtragsforderung von 3.325.340,38 DM ergab. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der durchschnittliche, statistisch angemessene Preis bei 2,47 DM/kg im Ausführungszeitraum gelegen hätte, mithin der geltend gemachte Nachtragspreis den üblichen Preis um das 894-fache überschreitet.

Der Bundesgerichtshof erkannte diese Nachtragsberechnung nicht an. Vielmehr sei der zum üblicherweise angemessenen Einheitspreis um das 894-fache überhöhte Nachtragspreis wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam. An seine Stelle trete die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn der Preis in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung steht, wofür sowohl ein objektiv auffälliges, wucherähnliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, als auch das Hinzutreten subjektiver Umstände, wie z. B. das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten erforderlich ist. Da die subjektiven Umstände einer verwerflichen Gesinnung häufig einem direkten Nachweis nicht zugänglich sind, können sie oft nur aus den objektiven Umständen erschlossen werden, wobei Art und Ausmaß der objektiven Umstände eine Vermutung für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale der Verwerflichkeit begründen können. Im vorliegenden Fall hat hierfür der Bundesgerichtshof allein die Überhöhung des Einheitspreises um das 894-fache im Verhältnis zu dem damals ortsüblichen statistischen Einheitspreis für diese Vermutung ausreichen lassen. In einem solchen Fall sei es Aufgabe des Bieters, zu widerlegen, dass er nicht aus einer verwerflichen Gesinnung gehandelt hat, wie sie sich zunächst aus dem krassen Missverhältnis des Nachtragspreises vermuten lässt. Dabei könne jeder einzelne Einheitspreis auf seine Sittenwidrigkeit hin überprüft werden mit der Folge, dass nicht auf den Gesamtpreis des Vertrages abzustellen ist. Der BGH führt weiter aus, dass sich die Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben nicht allein auf das Missverhältnis des geforderten und des üblichen Einheitspreises gründet, sondern vielmehr auch in den Besonderheiten des Bauvertrages angelegt sei. Denn regelmäßig findet bei der Bildung eines Nachtragspreises bei einem Einheitspreis-Vertrag der überhöht vom Bieter gebildete Einheitspreis Berücksichtigung für den Nachtragspreis. In diesen Fällen besteht deshalb eine widerlegbare Vermutung, dass der Bieter in dieser mit einem hohen Preis ausgewiesenen Position auf eine Mengenmehrung hofft und durch die Preisfortschreibung auch für diese Mengenmehrung einen außerordentlich überhöhten Gewinn erzielen will. Diese Spekulation ist jedenfalls dann sittlich verwerflich, wenn sie zu dermaßen überhöhten Preisen wie im konkreten Fall führt. Denn sie ist in der Regel mit der Erwartung verbunden, einen außerordentlichen Gewinn zu erzielen, der auf der anderen Seite zu nicht eingeplanten Mehrkosten bei dem Auftraggeber führt, denen kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht. Dieses Verhalten des Bieters und späteren Auftragnehmers widerspreche eklatant dem gesetzlichen Leitbild eines Vertrages, das einen fairen, von Treu und Glauben geprägten Leistungsaustausch im Blick habe. 

Hinweis:
Der Bundesgerichtshof hat keine Grenze definiert, ab welcher das Abweichen des Einheitspreises von der üblichen Vergütung als sittenwidrig anzusehen ist. Eine solche wird sich auch nur im Einzelfall definieren lassen. Außerhalb des Baurechts gelten Preise, die den üblichen Preis um mehr als 100 % überschreiten, bereits als sittenwidrig. Auch die Berufung auf andere, z. B. erheblich untersetzte Einheitspreise im gleichen Vertrag - quasi als Ausgleich -ist nicht zulässig. Die Bildung spekulativer Preise ist grundsätzlich nicht schützenswert.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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