BGH ändert seine Rechtsprechung zum Koppelungsverbot

Bisher wurden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung Architektenverträge, welche im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Grundstücks durch den Architekten zustande kamen, wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Kopplungsverbot nach Artikel 10, § 3 MRVG für unwirksam erklärt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner neusten Entscheidung nun seine Rechtsprechung entscheidend verändert. Danach ist ein Architektenvertrag mit einem Bauwilligen wirksam, wenn der Bauwillige an den Architekten mit der Bitte herantritt, ein passendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln und ihm im Falle der erfolgreichen Vermittlung die Beauftragung von Architektenleistungen in Aussicht stellt und es nach erfolgter Vermittlung eines Grundstückes zum Abschluss eines Architektenvertrages kommt (BGH, Urteil vom 25.09.2008 - VII ZR 174/07).

Erläuterung:
Der Bundesgerichtshof begründet seine Änderung der Rechtsprechung damit, dass im Zeitpunkt des Erlasses des MRVG Baugrundstücke knapp waren und häufig eine Abhängigkeit des Bauwilligen vom Architekten erstanden, wenn Architekten über mehrere Baugrundstücke verfügten. Hierdurch sei die Wahl des Architekten für den Bauwilligen oft eingeschränkt worden, weil in der Regel Architekten, die über ein Grundstück verfügten, das Grundstück nur dem Bauwilligen veräußern wollten, wenn sie gleichzeitig mit den Architektenleistungen beauftragt wurden. Dies sei nicht mit einer Situation vergleichbar, wenn der Bauwillige auf den Architekten zugeht und von diesem die Vermittlung eines Grundstückes wünscht. Eine andere Auslegung des Gesetzes käme mit Artikel 12 GG in Konflikt, da ansonsten die Berufsfreiheit der Architekten zu sehr eingeengt würde.

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