Bei Verbraucherverträgen: Öffnungen sind bei der Abrechnung von der Fläche abzuziehen

Bei der Vorgabe der Geltung der VOB/B in einem Bauvertrag mit einem Verbraucher werden die Abrechnungsvorschriften, welche zur Übermessung von Flächen führen, an denen keine Leistung ausgeführt wurde, nicht wirksam vereinbart.

In verschiedenen DIN-Vorschriften der VOB/C werden regelmäßig bei den Abrechnungsvorschriften unter Ziffer 5 dieser Vorschriften Aussparungen, welche kleiner als 2,5 m² sind, für die Abrechnung der zu bezahlenden Flächen nicht in Abzug gebracht. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Auftraggeber auch diese Flächen entsprechend den vertraglichen Einheitspreisen zu bezahlen hat, obwohl an solchen Flächen eine Leistung durch den Auftragnehmer nicht ausgeführt wird. Wird auf Vorschlag des Auftragnehmers die VOB/C Vertragsbestandteil, so können diese Abrechnungsvorschriften gegenüber einem Verbraucher nicht herangezogen werden, weil dieser hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Gleiches gilt, wenn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftragnehmers eine entsprechende Klausel formuliert ist, ohne dass ausdrücklich auf die Geltung der VOB/C oder einer inhaltlich gleichlautenden DIN-Vorschrift verwiesen wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2008 - 2 U 84/07).

Obwohl nach den genannten Abrechnungsvorschriften der VOB/C wegen des Übermessens von Flächen, welche kleiner als 2,5 m² sind, Laibungen nicht separat abgerechnet werden, wird gegenüber einem Verbraucher eine Abrechnung aufgrund dieser Vorschriften für unangemessen gehalten.

Praxistipp:
Der Auftragnehmer, welcher gegenüber einem Verbraucher die Geltung der VOB/B durchsetzen will, kann die Abrechnungsvorschriften nur dann wirksam vereinbaren, wenn er den Verbraucher nachweisbar über den Inhalt und die Auswirkungen der Abrechnungsvorschriften aufgeklärt und der Verbraucher sich mit deren Anwendung einverstanden erklärt hat. Andernfalls bleibt nichts anderes übrig, als jede einzelne Fläche aufzumessen und nach dem tatsächlichen Bestand abzurechnen, was im Regelfall auch zu einer Erhöhung des Einheitspreises nach baubetriebswirtschaftlichen Grundsätzen zwingen dürfte, da der Aufwand hierfür erheblich ist.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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