Bei Undichtigkeiten eines Bauwerks besteht keine Verpflichtung, Verpressarbeiten zu akzeptieren

Bei Undichtigkeiten eines Bauwerks ist der Besteller nicht verpflichtet, sich auf Verpressarbeiten an der Bodenplatte einzulassen, wenn nicht sicher feststeht, dass hierdurch die Möglichkeit des Wassereintritts ausgeschlossen wird:

Der Kläger hatte eine Doppelhaushälfte erworben, nach deren Umgebungsbedingung mit drückendem Wasser zu rechnen war. Dementsprechend hätten gemäß DIN 18195 Teil 6 (August 1983) Abdichtungsmaßnahmen in Form einer schwarzen oder weißen Wanne durchgeführt werden müssen. Nachdem es zu Wassereintritten kam, hat der Auftragnehmer nach erfolgter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung Verpressungsarbeiten durchführen lassen, so dass tatsächlich in der Folgezeit keine Feuchtigkeit in den Keller mehr eintrat. In einem eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren hatte der vom Gericht bestellte Sachverständige eine Abdichtung des Kellergeschosses als weiße oder schwarze Wanne für notwendig erachtet. Die Kläger mussten sich deshalb nicht auf die Verpressarbeiten einlassen und waren mit ihrer Klage auf Schadensersatz erfolgreich (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2007 - 17 U 116/06).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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