Architekt muss Gleichwertigkeit prüfen

Wenn im Leistungsverzeichnis auf ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ Bezug genommen wird und der Auftragnehmer ein anderes Fabrikat vorschlägt, muss der Architekt prüfen, ob das Fabrikat mit dem ausgeschriebenen Fabrikat gleichwertig ist.

Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 15.02.2022, Az. 23 U 152/20 entschieden.

Im Fall hatten sich Verformungen am Parkett gebildet, welches auf einer Fußbodenheizung verlegt war. Ursache war eine Überhitzung, da das Parkett nur bis zu einer Oberflächentemperatur von 26°C für die Verlegung auf einer Fußbodenheizung geeignet war. Der Architekt hatte sich mit der Vergleichbarkeit des verlegten, alternativ vorgeschlagenen Parketts im Hinblick auf die Temperaturbeständigkeit nicht auseinandergesetzt. Dies hätte er nach Ansicht des Gerichts tun müssen.

Ihre Ansprechpartnerin für Fragen des Bau- und Architektenrechts ist Frau Rechtsanwältin Stephanie Stolz (07931/9702 - 12).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

Den Flyer der letztjährigen Veranstaltung finden Sie hier