Wichtige Änderung zur Urlaubsabgeltung

BAG vom 24.03.2009: Arbeitnehmer haben auch bei Dauererkrankung Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Arbeitnehmer haben auch dann einen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Dies hat das BAG am 24.03.2009 entschieden und damit seine bisherige ständige Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung aufgegeben. Auslöser hierfür war eine Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 (Rs.: C-350 u. 520/06, "Schultz-Hoff“).


Die Klägerin war seit August 2005 bei dem Beklagten als Erzieherin beschäftigt. Im Juni 2006 erlitt sie einen Schlaganfall und war bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2007 und darüber hinaus durchgehend arbeitsunfähig. Mit ihrer Klage verlangte sie vom Beklagten unter anderem die Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006. ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG die Vorentscheidungen auf und gab diesen Teilen der Klage statt.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 7 Abs.3 und 4 BUrlG. Hiernach muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr (ausnahmsweise bis zum 31.03. des Folgejahres) genommen und ein bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommener Urlaub abgegolten werden.

Der Senat hat § 7 Abs.3, 4 BUrlG allerdings bisher in ständiger Rechtsprechung so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Hieran hält der Senat jedoch in Reaktion auf die Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 (Rs.: C-350 u. 520/06, "Schultz-Hoff“) nicht mehr fest.

Die EuGH-Entscheidung betraf die Auslegung von Art. 7 Abs.2 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie). Hiernach darf der bezahlte Mindestjahresurlaub von vier Wochen außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Diese Vorschrift steht nach Auffassung des EuGH nationalen Vorschriften entgegen, nach denen Arbeitnehmer, die wegen lang andauernder Arbeitsunfähigkeit ihren gesetzlichen Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können, keine "finanzielle Vergütung" erhalten.

Hieraus folgt für das deutsche Recht, dass § 7 Abs.3 und 4 BUrlG dahingehend gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden ist, dass Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist.

Im Streitfall kann sich der beklagte Arbeitgeber auch nicht auf Vertrauensschutz berufen: Jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des LAG Düsseldorf vom 02.08.2006 in der Sache "Schultz-Hoff" (Az.: 12 Sa 486/06) durften Arbeitgeber nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung vertrauen. Daher steht gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen.

Die Entscheidung des BAG betrifft, soweit ersichtlich, nur den Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr und nicht einen tariflich oder einzelvertraglich vereinbarten Mehrurlaub.

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