Ungeimpfte Pfleger haben keinen Anspruch auf Beschäftigung

LAG Hessen urteilte am 11.08.2022 zu Einrichtungsbezogener Impfpflicht in Seniorenheimen.

Eine Heimleitung muss ungeimpfte Pfleger, trotz Arbeitsvertrag, nicht einsetzen. Die beiden Kläger scheiterten mit ihren Eilanträgen. Die zwei als Pfleger tätigen Männer hatten sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Deshalb entschied die Heimleitung sie nicht weiter in ihrem Seniorenheim einzusetzen und stellte sie ab März 2022 von der Arbeit frei. Dies begründete die Heimleitung mit der seit 15. März 2022 bestehenden Pflicht nach § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfG), wonach Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder z.B. einen Genesenennachweis verfügen müssen.

Hiergegen hatten die Pfleger im Eilverfahren am Arbeitsgericht (ArbG) Gießen geklagt. Das Arbeitsgericht Gießen hatte die Anträge mit Urteilen vom 12. April 2022 abgewiesen, wie LTO berichtete. Die Heimleitung sei nicht verpflichtet, die nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften Pfleger in ihrem Seniorenheim tatsächlich zu beschäftigen. Die von der Heimleitung ausgesprochene Freistellung sei durch ein das Beschäftigungsinteresse überwiegendes schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt. Die Pfleger legten anschließend Berufung mit dem Ziel ein, dass die Leitung des Seniorenheims sie zunächst weiter beschäftigen muss.
Freistellung der Pfleger gerechtfertigt

Doch das Hessische LAG teilt die Ansicht des ArbG Gießen und bestätigte jetzt die erstinstanzlichen Urteile. Die Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Bei der Abwägung der Interessen habe die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer freistellen dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können (Urt. v. 11.08.2022, Az. 5 SaGa 728/22, u.a.).

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