Teilzeitanspruch trotz hoher Schulungskosten

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitarbeit - auch dann, wenn der Arbeitgeber eine kostenintensive Schulungsmaßnahme wegen vorheriger längerer Abwesenheit des Mitarbeiters durchführen muss. Dies entschied das Bayerische Landesarbeitsgericht (LAG) in München.

Die Klägerin hatte mehrere Jahre lang Elternteilzeit in Anspruch genommen und sollte deshalb nach ihrer Rückkehr eine Qualifizierungsmaßnahme absolvieren. Den Antrag der Mitarbeiterin auf Halbierung ihrer Arbeitszeit lehnte der Arbeitgeber ab. Begründung: Die hohen Schulungskosten würden eine Teilzeitarbeit nicht rechtfertigen.

Das LAG gab der Klägerin Recht. Jeder Arbeitnehmer habe grundsätzlich einen Anspruch auf Verkürzung seiner Arbeitszeit. Ein Teilzeitwunsch könne nur aus wichtigen betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Die Kosten für die Qualifizierung der Klägerin seien nicht wegen ihres Wunsches nach Teilzeitarbeit entstanden, sondern wegen der Elternzeit. Außerdem handele es sich um einmalige Ausgaben, die der Arbeitgeber nicht verweigern dürfe. Somit liege kein ausreichender Grund vor, den Teilzeitwunsch abzulehnen (AZ: 11 Sa 981/07).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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