Pflichtangaben des Arbeitgeber bei einer Massenentlassung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit

Mit seinem Urteil vom 19.05.2022, Az. 2 AZR 467/21, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Kündigungen auch dann wirksam sein können, wenn Angaben wie Geschlecht oder Alter der Betroffenen fehlen. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, weil die Frage in den unteren Instanzen bisher sehr unterschiedlich entschieden worden ist.

Ausgangsfall
In dem konkreten Fall ging es um die Kündigung von 17 Arbeitnehmern in einem kleinen Betrieb mit weniger als 60 Beschäftigten. Eine Arbeitnehmerin klagte. Begründung: Ihre Kündigung sei unwirksam, weil die sogenannten Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 S. 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit fehlten. Gemeint sind damit zum Beispiel Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit und Beruf.
Hätte sie damit Recht, wären nicht nur ihre, sondern alle Entlassungen unwirksam. So haben es jedenfalls auch die Vorinstanzen gesehen und der Kündigungsschutzklage der klagenden Frau stattgegeben.  

Fehlende "Soll-Angaben" führen nicht zur Unwirksamkeit
Das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen hat das BAG nun aufgehoben. Denn das Fehlen der Soll-Angaben allein führe für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitsgebers gegenüber der Agentur für Arbeit. Dies entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der deren Angabe gerade nicht verpflichtend vorgeschrieben habe. Hierrüber dürften sich die nationalen Gerichte nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des EU-Rechts hinwegsetzen, wie es die Vorinstanzen getan hätten. Eine solche Auslegung sei im Übrigen nämlich schon gar nicht geboten, weil der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits geklärt habe, dass derartige Angaben wie Alter oder Geschlecht in der Anzeige nicht enthalten sein müssen.

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