Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag!

Nach einem Urteil des BAG vom 17.3.2010 besteht für Ostersonntag kein Anspruch auf einen tariflichen Feiertagszuschlag.Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. Daher können Arbeitnehmer, die nach einem Tarifvertrag Anspruch auf Zuschläge für gesetzliche Feiertage haben, für die Arbeit am Ostersonntag keinen Feiertagszuschlag verlangen.


Die Kläger sind seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung. Der Tarifvertrag sieht für die Arbeit an Feiertagen einen Zuschlag i.H.v. 175 % und für die Arbeit an Sonntagen einen Zuschlag i.H.v. 75 % vor. Feiertagsarbeit ist ausweislich des Tarifvertrags die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit.

In der Vergangenheit zahlte die Beklagte für die Arbeit am Ostersonntag stets einen Zuschlag i.H.v. 175 % und wies diese Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung aus. Im Jahre 2007 leistete sie für die Arbeit am Ostersonntag nur den tariflichen Sonntagszuschlag i.H.v. 75 %.

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger für die von ihnen am Ostersonntag 2007 geleistete Arbeit die Zahlung des höheren Feiertagszuschlags. Sie machten geltend, dass unter die Feiertage nach dem Tarifvertrag auch Oster- und Pfingstsonntag fielen. Diese Tage würden in der christlichen Welt als Feiertage angesehen, auch wenn sie nicht zu den Feiertagen der Feiertagsgesetze der einzelnen Bundesländer gehörten. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch auf den höheren Zuschlag aus betrieblicher Übung.

ArbG und LAG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab.


Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Feiertagszuschlags für die Arbeit am Ostersonntag. Der begehrte Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Tarifvertrag. Dieser sieht nur einen Feiertagszuschlag für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen vor; Ostersonntag gehört jedoch nicht zu den gesetzlichen Feiertagen.

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet ebenfalls aus. Die Beklagte hat in der Vergangenheit – für die Kläger erkennbar – lediglich ihre vermeintliche tarifliche Verpflichtung erfüllt, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen.

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