Neue Urlaubsrechtsprechung gilt auch für Zusatzurlaub Schwerbehinderter

BAG 23.3.2010 - Die neue Rechtsprechung, wonach Arbeitnehmer auch dann einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, wenn sie im ganzen Urlaubsjahr und über den Übertragungszeitraum hinaus krank waren, gilt nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen. Für einen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen Urlaubsanspruch können die Tarifvertragsparteien allerdings bestimmen, dass eine Abgeltung ausscheidet.

Der Sachverhalt:
Der schwerbehinderte Kläger war seit 1971 im Außendienst für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis war der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte anwendbar, der einen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch vorsah.

Der Kläger war seit Anfang September 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.9.2005 wegen eines schweren Bandscheibenleidens arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner Klage verlangte er die Abgeltung

des gesetzlichen Mindesturlaubs, 
des Schwerbehindertenurlaubs und 
des übergesetzlichen Tarifurlaubs für die Jahre 2004 und 2005.
Nachdem die Beklagte in zweiter Instanz die Verurteilung zur Abgeltung der Mindesturlaubsansprüche hingenommen hatte, stritten die Parteien in der Revision nur noch über die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des übergesetzlichen Tarifurlaubs. Das BAG gab der Klage auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs im Gegensatz zur Klage auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs statt.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte. Die neue Rechtsprechung des Senats (BAG, Urt. v. 24.3.2009 – 9 AZR 983/07), wonach der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann finanziell abgegolten werden muss, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist, gilt für den Schwerbehindertenzusatzurlaub entsprechend. Der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub teilt das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs.

Dagegen besteht kein Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs. Die Tarifvertragsparteien können bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann. Eine solche Regelung liegt hier vor. Die Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs sollten nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums untergehen.

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