Nebentätigkeit für Konkurrenzunternehmen kann zulässig sein

BAG 24.3.2010: Zwar ist einem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Etwas anderes soll aber für Nebentätigkeiten gelten, denen jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abzusprechen ist. Eine weitere Einschränkung kann sich aus Tarifverträgen ergeben, wenn diese nur eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit verbieten.


Die Klägerin ist bei der beklagten Deutschen Post AG mit 15 Wochenstunden als Briefsortiererin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist ein Tarifvertrag anwendbar, wonach der Arbeitgeber Nebentätigkeiten aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs untersagen kann.

Die Klägerin nahm bei dem Unternehmen U, das ebenfalls Briefe und andere Postsendungen zustellt, eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden auf. Nachdem sie die Beklagte hierüber informiert hatte, untersagte diese die Nebentätigkeit unter Berufung auf die tarifliche Regelung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem ArbG und dem LAG keinen Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG die Vorentscheidungen auf und stellte fest, dass die Klägerin die Nebentätigkeit ausüben darf.


Die Beklagte darf der Klägerin die Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin nicht verbieten. Ob die Nebentätigkeit nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen untersagt werden kann, erscheint zwar zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen. Denn die einschlägige tarifliche Regelung verbietet nur eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit und weicht insoweit zugunsten der Arbeitnehmer von der allgemeinen Regelung ab.

Ein unmittelbarer Wettbewerb liegt im Streitfall nicht vor. Zwar besteht zwischen den beiden Unternehmen im Bereich der Briefzustellung eine Konkurrenzsituation. Die Klägerin ist bei U aber nicht im Bereich der Briefzustellung tätig; ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen überschneiden sich auch nicht. Schutzwürdige Interessen der Beklagten werden daher durch ihre Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt. Hierfür reicht eine nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens nicht aus.

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