Nebenberufliche Arbeitstätigkeit während der Krankschreibung nicht erlaubt

Wenn Arbeitnehmer während einer Krankschreibung einer Arbeit nachgehen, könnten sie damit ihre Heilung verzögern. Einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt zufolge ist das eine pflichtwidrige Handlung und rechtfertigt eine Kündigung nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates.

Verhandelt wurde die Klage eines Kraftfahrers, der während einer Arbeitsunfähigkeit nebenberuflich in einem Café Gäste bedient hatte. Als vom Arbeitgeber angeheuerte Detektive diese Nebentätigkeit aufdeckten, informierte der Unternehmer den Betriebsrat und kündigte dem Mann fristlos. Nachdem die Arbeitnehmervertretung Stellung genommen hatte, sprach er die Kündigung ein zweites Mal aus.

Das BAG meinte, grundsätzlich könne Arbeit während einer Krankheit als Hinweis auf eine vorgetäuschte Erkrankung verstanden werden. Es könne auch eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen. Eine außerordentliche Kündigung sei deshalb nach Anhörung des Betriebsrats gerechtfertigt (AZ: 2 AZR 965/06).

Save the Date: Personaltag am 09./10.10.2025

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