Nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt nur soweit berechtigte Interessen des Arbeitgbers reichen.

Arbeitgeber müssen nach Ansicht des BAG in einem aktuellen Urteil vom 21.4.2010 auch bei nur teilweise zulässigem Wettbewerbsverbot Karenzentschädigung zahlen. Dient ein Wettbewerbsverbot nur teilweise berechtigten geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers und ist es daher gem. § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB nur teilweise verbindlich und beachtet der Arbeitnehmer den zulässigen Teil des Verbots, so steht ihm gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Karenzentschädigung zu. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet.

Der Kläger war bei der Beklagten, die Türen und Fenster herstellt und diese ausschließlich an den Fachhandel verkauft, als Produktmanager beschäftigt.

Die Parteien hatten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Danach durfte der Kläger während der Dauer von zwei Jahren ab Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für Unternehmen in Deutschland tätig werden, die mit der Beklagten in Konkurrenz stehen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Karenzentschädigung. Als Konkurrenzunternehmen galt danach jedes Unternehmen, das Fenstern und Türen herstellt sowie vertreibt.

Unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten wurde der Kläger als selbständiger Handelsvertreter für ein Unternehmen tätig, das Türen und Fenster an Endverbraucher verkauft. Mit seiner Klage begehrte er die Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung. Dabei machte er geltend, dass das Wettbewerbsverbot nur im Hinblick auf Wettbewerber, die den gleichen Kundenkreis bedienten wie die Beklagte, wirksam sei. An diesen wirksamen Teil des Wettbewerbsverbots habe er sich gehalten.

ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob das BAG die Vorentscheidungen auf und gab der Klage statt.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung.

Zwar ist ein Wettbewerbsverbot nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB unverbindlich, soweit es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Dies ist hier im Hinblick auf das Verbot einer Tätigkeit mit dem Kundenkreis "Endverbraucher" der Fall. Da die Beklagte selbst nur den Fachhandel bedient, hatte sie kein berechtigtes Interesse daran, dem Kläger den Verkauf von Türen und Fenstern an Endverbrauchern zu untersagen.

Ob in einem solchen Fall eines "überschießenden" Wettbewerbsverbots ein Anspruch auf Karenzentschädigung hinsichtlich des verbindlichen Teils des Wettbewerbsverbots besteht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ist aber dahingehend auszulegen, dass der Anspruch auf Karenzentschädigung nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet; es genügt vielmehr die Einhaltung des verbindlichen Teils. Der Kläger hat das Wettbewerbsverbot in seinem verbindlichen Teil beachtet. Daher kann er von der Beklagten die Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung verlangen.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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