Nachträgliche Rückzahlungsabrede bei Ausbildungskosten

Laut Urteil des BAG vom 15.9.2009 unterliegen Klauseln über die Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Die hierzu entwickelten Grundsätze können auch auf eine nachträgliche Rückzahlungsvereinbarung anwendbar sein.

Die Klägerin war bei dem Beklagten seit März 2004 als Apothekenhelferin beschäftigt. Von Oktober 2004 bis Januar 2005 nahm sie im Rahmen einer Fortbildung zur "Fachberaterin Dermokosmetik" an zwei dreitägigen und einer zweitägigen Fortbildungsveranstaltung teil. Der Beklagte übernahm die Kosten der Fortbildung, zahlte der Klägerin für die Zeit der Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen aber kein Arbeitsentgelt.

Da das Arbeitszeitkonto der Klägerin nach Abschluss der Ausbildung ein Minus aufwies, äußerte sie gegenüber den Beklagten den Wunsch, die Fortbildungszeit als Arbeitszeit vergütet zu bekommen. Der Beklagte erklärte sich hiermit unter der Voraussetzung des Abschlusses einer Rückzahlungsvereinbarung einverstanden. Diese formularmäßige Vereinbarung sah vor, dass die Klägerin die Fortbildungskosten

•bei einem Ausscheiden innerhalb eines Jahres nach Ausbildungsende in voller Höhe 
•und bei einem Ausscheiden innerhalb des zweiten Jahres anteilig, gemindert um 1/12 für jeden Monat, den sie über ein Jahr hinaus im Betrieb des Beklagten verblieben wäre,
zurückzahlen muss. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.1.2006. Daraufhin behielt der Beklagte von ihrem letzten Gehalt rd. 1.200 € ein. 
Der Beklagte hatte keinen Anspruch auf teilweise Rückzahlung der Fortbildungskosten und durfte daher keinen entsprechenden Betrag vom letzten Gehalt der Klägerin einbehalten. Die zwischen den Parteien geschlossene Rückzahlungsvereinbarung ist unwirksam.

Rückzahlungsklauseln unterliegen grds. einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Sie sind danach nur wirksam, wenn die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei einer zu langen Bindungsdauer ist die Rückzahlungsklausel regelmäßig insgesamt unwirksam, so dass keinerlei Rückzahlungsanspruch besteht.

Im Streitfall kann offenbleiben, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn die Rückzahlungsvereinbarung erst nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme getroffen wird. Die allgemeinen Grundsätze sind jedenfalls dann zu beachten, wenn der Arbeitgeber - wie hier -

•zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Schulungsmaßnahme verpflichtet war, 
•die Zahlung aber trotz eindeutiger Rechtslage verweigert hat 
•und daraufhin nachträglich eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen wird, wonach der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten hat.
Die streitige Rückzahlungsvereinbarung ist danach an den allgemeinen Grundsätzen zu messen. Sie ist unwirksam, da sie einer entsprechenden Überprüfung nicht standhält.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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