"Ming Vase" ist eine rassistische Äußerung


Dem Arbeitsgericht (ArbG) Berlin zufolge ist die Bezeichnung einer Kollegin als "Ming Vase" eine rassistische Äußerung und rechtfertigt damit eine außerordentliche Kündigung. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung hat das ArbG mit seinem Beschluss nun ersetzt (Beschl. v. 18.5.2021, Az. 55 BV 2053/21).

Das ArbG Berlin hat sich mit dem Fall einer Verkäuferin eines internationalen Kaufhauses beschäftigt. Diese habe im Gespräch mit einer Kollegin ihre Vorgesetzte als "Ming Vase" bezeichnet. Auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei, habe die Verkäuferin ergänzt: "Na Sie wissen schon, die Ming Vase" und dabei die Augen mit ihren Fingern nach hinten gezogen, um eine asiatische Augenform zu imitieren. Darin sah ihr Arbeitgeber eine rassistische Äußerung und sprach ihr die außerordentliche Kündigung aus.  Da die Verkäuferin jedoch zeitgleich Betriebsratsmitglied ist, muss der Betriebsrat der Kündigung zustimmen. Das habe er nicht getan, weil er kein rassistisches Gedankengut erkannt habe.
Das sah das Arbeitsgericht nun anders. Es liege eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten und in der Gesamtbetrachtung eine rassistische Äußerung vor. Das verletze die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber. Für ein Kaufhaus mit internationale Ruf sei es zudem nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses als "Ming Vase" bezeichnen könnte.

Sie haben noch Fragen? Ihr Ansprechpartner Dr. Bernd Dollmann

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