Lohngleichheit für Mini-Jobber

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit dem Urteil vom 18. Januar 2023 den Lohnanspruch für Minijobber und andere geringfügig beschäftigte Teilzeitkräfte bestärkt.

Einem Rettungsassistenten, der als Minijobber angestellt ist, steht daher der gleiche Stundenlohn zu wie einem Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Das BAG bestätigt mit dem Urteil vom 18. Januar 2023 eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) München. Wenn der Rettungsassistent die gleiche Tätigkeit wie seine festangestellten Kollegen verrichte, müsse ihm der gleiche Stundenlohn bezahlt werden, so das LAG am 19. Januar 2022 (Az. 10 Sa 582/21). Die Argumente des Arbeitgebers verfingen auch am BAG nicht (Az. 5 AZR 108/22).

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Auf diesen kurzen Nenner brachten das Bundesarbeitsgericht und das  Landesarbeitsgericht München einen Rechtsstreit zwischen einem Rettungsassistenten und dessen Arbeitgeber. Die Möglichkeit einer flexibleren Zeiteinteilung rechtfertige es nicht, die Minijobber schlechter zu bezahlen als festangestellte Mitarbeiter, stellten die Richter fest.

Ein Rettungsassistent arbeitet seit April 2015 als Minijobber in einem Unternehmen, das unter anderem Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen erbringt. Durchschnittlich war er pro Woche 16 Stunden im Einsatz und erhielt dafür einen Stundenlohn von 12 Euro brutto. Per WhatsApp buchte ihn sein Arbeitgeber für Arbeitseinsätze, die er ablehnen konnte. Auch Wunschtermine waren ebenfalls verhandelbar. Bei festangestellten Rettungsassistenten waren die Dienste fest vorgegeben. Dafür gab es den deutlich höheren Stundenlohn von 17 Euro brutto.
    
Der klagende Minijobber sah die ungleiche Bezahlung als ungerechtfertigte Benachteiligung an. Gleiche Arbeit müsse auch gleich entlohnt werden. Er berief sich bei seiner Argumentation auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach dürften Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt oder gestellt werden als Vollzeitkräfte. Das Benachteiligungsverbot gelte auch dann, wenn die Beschäftigten unterschiedlich behandelt werden. Also: Dass der Minijobber die Arbeitszeiten frei wählen konnte und die Festangestellten an feste Dienste gebunden waren. Und genau dieses Argument führte der Arbeitgeber für die geringere Entlohnung auf. Der Minijobber habe flexible Arbeitszeiten wählen können. Das starre System der regulären Arbeitskräfte rechtfertige hingegen den höheren Stundenlohn. Die Planungssicherheit für den Arbeitgeber könne so honoriert werden.
    
Das Landesarbeitsgericht München entschied zugunsten des Arbeitnehmers, der einen Lohnnachschlag von rund 3300 Euro erhielt. Der Rettungsassistent habe Anspruch auf die gleiche Vergütung. Die vom Arbeitgeber praktizierte geringere Bezahlung verstoße gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot. Das Gericht erkannte keinen sachlichen Grund, warum der Arbeitgeber festangestellte Arbeitskräfte höher bezahlte. Das Argument der nicht frei wählbaren Dienste, ließ das Gericht nicht gelten. Jeder Arbeitgeber habe nach der Gewerbeordnung die Möglichkeit seine Beschäftigten anzuweisen, wann sie ihre Arbeit erbringen müssen.  Für das Bundesarbeitsgericht war auch nicht erkennbar, warum sich für den Arbeitgeber ein größerer Planungsaufwand beim Minijobber ergeben sollte. Denn auch bei hauptamtlichen Angestellten seien unterschiedlichste Vorgaben wie Pausenzeiten und Arbeitszeitgrenzen zu beachten. Wie schon das LAG sprachen sie daher dem Kläger die geforderte Nachzahlung zu.

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Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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