Kurzarbeit Null verringert Urlaubsanspruch

Fallen einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag und wies damit die Klage einer Verkäuferin aus Essen ab (Urt. v. 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21).

Die Frau befand sich in den Monaten April bis Dezember 2020 in Kurzarbeit. In den Monaten April, Mai und Oktober war sie in der sogenannten Kurzarbeit Null und vollständig von der Arbeitspflicht befreit, in den Monaten November und Dezember arbeitete sie nur in reduziertem Umfang. Als ihr Arbeitgeber ihren Urlaubsanspruch für Zeiten der Kurzarbeit Null anteilig kürzte, machte sie klageweise einen ungekürzten Urlaubsanspruch geltend. Für eine Reduzierung des Urlaubs führe es an einer Rechtsgrundlage, führte die Arbeitnehmerin aus. Es gebe weder einen einschlägigen Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung, der eine solche Kürzung vorsehe, so die Argumentation der Klägerin.

Das BAG beantwortete die Frage, ob Arbeitgeber bei vereinbarter Kurzarbeit Null und damit oft langen Phasen ohne Arbeitspflicht den Urlaub ihrer Beschäftigten anteilig kürzen dürfen, jedoch mit Ja. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht, noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen, so das BAG. In einer weiteren Entscheidung (Urt. v. 30.11.2021, Az. 9 AZR 234/21) hat der Neunte Senat außerdem erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.

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