Kündigung einer bei der evangelischen Kirche angestellten Kindergärtnerin

In einem Kammerurteil vom 3.2.2011 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig fest, dass keine Verletzung von Art. 9 EMRK (Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) vorlag. Der Fall betraf die Beschwerde einer bei einer evangelischen Kirchengemeinde angestellten Kindergärtnerin über ihre fristlose Kündigung wegen ihrer aktiven Mitgliedschaft in einer anderen Religionsgemeinschaft.

Zum Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, 1964 geboren, und lebt in Keltern. Sie ist Katholikin und arbeitete von Mai 1997 an zunächst als Erzieherin in einer Kindertagesstätte einer evangelischen Gemeinde und später in der Leitung des Kindergartens einer weiteren evangelischen Gemeinde in Pforzheim. Ihr Arbeitsvertrag sah vor, dass auf das Arbeitsverhältnis die Arbeitsrechtsregelungen für Mitarbeiter der evangelischen Landeskirche anwendbar seien. Diese enthalten unter anderem eine Bestimmung, die den Mitarbeiter zu Loyalität gegenüber der evangelischen Kirche verpflichtet und eine Mitgliedschaft oder Mitarbeit in Organisationen untersagt, deren Grundauffassung oder Tätigkeit im Widerspruch zum Auftrag der Kirche stehen.

Die Kirche wurde im Dezember 1998 anonym über die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in einer anderen Religionsgemeinschaft, der „Universalen Kirche/Bruderschaft der Menschheit“, und über die Tatsache informiert, dass sie für diese Gemeinschaft Einführungskurse in deren Lehre anbot. Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst zu der Angelegenheit befragt worden war, informierte die Kirche sie mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung über ihre fristlose Kündigung mit Wirkung zum 1. 1. 1999.

Das AG Pforzheim wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre Kündigung im Februar 1999 zurück, da sie die aus ihrem Arbeitsvertrag resultierende Loyalitätspflicht gegenüber der evangelischen Kirche verletzt habe. Nach Auffassung des AG habe dieser Verstoß einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung i. S. von § 626 I BGB dargestellt. Das LAG Baden-Württemberg gab der Beschwerde teilweise statt, indem es befand, dass der Verstoß gegen die Loyalitätspflicht keine fristlose Kündigung gerechtfertigt habe. Das BAG hob das Urteil auf und wies die Beschwerde zurück. Es verwies dabei insbesondere auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht nur Einführungskurse in die Lehre der „Universalen Kirche“ angeboten habe, sondern auch als Kontaktperson auf Anmeldeformularen für „Grundkurse für höheres geistiges Lernen“ angegeben sei. Die evangelische Kirche habe daher berechtigterweise davon ausgehen können, dass diese Aktivitäten die Arbeit im Kindergarten beeinträchtigen und die Glaubwürdigkeit der Kirche in Frage stellen würden. Zudem müsse die relativ kurze Betriebszugehörigkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Am 7. 3. 2002 nahm das BVerfG die Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung an.

Die Arbeitsgerichte beriefen sich auf ein Grundsatzurteil des BVerfG v. 4. 6. 1985 (BVerfGE 70, 138) zur Wirksamkeit von Kündigungen kirchlicher Mitarbeiter wegen der Verletzung von Loyalitätspflichten. Kirchliche Arbeitgeber hätten demnach das Recht, Arbeitsverhältnisse eigenständig zu regeln, Arbeitsgerichte seien allerdings an die religiösen und moralischen Maßstäbe der Kirchen nur insoweit gebunden, als diese nicht mit den Grundsätzen der Rechtsordnung in Konflikt stünde.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des EGMR

Die Beschwerdeführerin beklagte sich über ihre fristlose Kündigung und berief sich dabei insbesondere auf Art. 9 EMRK. Die Beschwerde wurde am 29. 4. 2002 beim EGMR eingelegt. Die evangelische Landeskirche von Baden sowie die Evangelische Kirche in Deutschland erhielten die Erlaubnis, als Drittparteien am Verfahren teilzunehmen und gaben schriftliche Stellungnahmen ab. Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,
Mark Villiger (Liechtenstein),
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
Mirjana Lazarova Trajkovska („ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“),
Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien),
Ganna Yudkivska (Ukraine), Richter,
Eckart Klein (Deutschland), Richter ad hoc,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.

Entscheidung des EGMR

Der EGMR hatte darüber zu befinden, ob die von den deutschen Arbeitsgerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem Recht der Beschwerdeführerin auf Religionsfreiheit gem. Art. 9 EMRK einerseits und den Konventionsrechten der evangelischen Kirche andererseits ihr einen ausreichenden Kündigungsschutz gewährt hatte. Der EGMR unterstrich, dass die Eigenständigkeit von Religionsgemeinschaften gegen unzulässige staatliche Einmischung nach Art. 9 i. V. mit 11 (Vereinigungsfreiheit) EMRK geschützt ist.

Mit seinen Arbeitsgerichten und einem für die Überprüfung von deren Entscheidungen zuständigen Verfassungsgericht erfüllt Deutschland im Grundsatz die positive Verpflichtung des Staates gegenüber Klägern in arbeitsrechtlichen Streitfällen. Die Beschwerdeführerin hatte vor einem Arbeitsgericht geklagt, das dazu befugt war, über die Wirksamkeit ihrer Kündigung nach staatlichem Arbeitsrecht unter Berücksichtigung des kirchlichen Arbeitsrechtes zu entscheiden. Das BAG war zu der Auffassung gelangt, dass sich ihr Arbeitgeber im Anbetracht ihres aktiven Engagements für die „Universale Kirche“ nicht habe darauf verlassen können, dass sie seine Ideale respektieren würde.

Die deutschen Arbeitsgerichte hatten alle wesentlichen Gesichtspunkte des Falls berücksichtigt und eine sorgfältige Abwägung der Interessen vorgenommen. Nach Auffassung der Gerichte kam die Kündigung einer notwendigen Maßnahme gleich, um die Glaubwürdigkeit der Kirche zu wahren, ein Interesse, das schwerer gewogen habe als das Interesse der Beschwerdeführerin, ihre Stelle zu behalten. Die Gerichte hatten ferner die relativ kurze Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Die Tatsache, dass die deutschen Gerichte den Interessen der evangelischen Kirche nach sorgfältiger Abwägung ein größeres Gewicht eingeräumt hatten als denen der Beschwerdeführerin, steht nicht an sich in Konflikt mit der Konvention. Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Art. 9 EMRK vorlag (EGMR, Urt. v. 3. 2. 2011 – 18136/02).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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