Kirchenaustritt des Kochs kein Kündigungsgrund

Weil ein Koch aus der Kirche austrat, wurde ihm sein Job in einer evangelischen Kita gekündigt.

Wie das LAG Baden-Württemberg am 10.02.2021 entschied, war diese Kündigung unwirksam. Ein Koch in einer evangelischen Kindertagesstätte muss kein Kirchenmitglied sein.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart entschieden und eine außerordentliche Kündigung eines Kochs in einer evangelischen Kita wegen seines Kirchenaustritts für unwirksam erklärt (Urt. v. 10.02.2021, Az. 4 Sa 27/20).

Der Koch, der seit 1995 in einer Kita der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart beschäftigt ist, hatte im Juni 2019 seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche erklärt. Kurz darauf kündigte ihm die Gemeinde das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Die Kirche sehe ihr Handeln und Verständnis vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt, hieß es zur Begründung. Mit dem Kirchenaustritt verstoße der Koch deshalb schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten.

Der Koch trug dagegen vor, dass sich sein Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt, wo es um rein organisatorische Probleme gegangen sei. Schon das Arbeitsgericht Stuttgart hielt die Kündigung der Kirchengemeinde für unwirksam. Dem schloss sich nun auch das LAG an und wies die Berufung der Kirche zurück. Die Loyalitätserwartung der Kirchengemeinde, dass der Koch nicht aus der evangelischen Kirche austrete, stelle keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Kochs dar, hieß es in einer Mitteilung des LAG zu der Entscheidung.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte 2018 im sogenannten Chefarzt-Fall entschieden, dass eine Kündigung wegen der Religion nur dann rechtmäßig ist, wenn die Religion im Hinblick auf die Art der betreffenden Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Zu den Folgen eines Kirchenaustritts auf die Anstellung gibt es bislang aber noch keine höchstrichterliche Entscheidung.

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