Keine Ausrichtung der Arbeitszeit nach Öffnungszeiten von Kindertagesstätten

Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten für Mitarbeiter den Öffnungszeiten von Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen anzupassen, entschied das Arbeitsgericht Leipzig.

Eine Arbeitnehmerin hatte geklagt, weil ihr Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten von einer Gleitzeitregelung in ein Zweischicht-System abgeändert hatte. Es sei für sie wegen der Einführung von Schichtarbeit nicht mehr möglich, ihr Kind rechtzeitig zum Kindergarten zu bringen und wieder abzuholen.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Arbeitnehmer müssten die einseitige Festlegung von Beginn und Ende des Arbeitstags durch die Unternehmensleitung akzeptieren, wenn ihr Arbeitsvertrag keine anderslautenden Regelungen enthält. Die Umstellung der Arbeitszeiten in ein Schichtsystem obliege allein der Entscheidung der Betriebsleitung (AZ: 1 Ga 9/08).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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