Kein Lohn im Lockdown

Das BAG hat am 13.10.2021 (Az. 5 AZR 211/21) entschieden, dass Minijobbern kein Lohnanspruch zusteht, wenn sie aufgrund der pandemiebedingten behördlichen Schließungsanordnung nicht arbeiten können.

Ohne Arbeit kein Lohn lautet der arbeitsrechtliche Grundsatz. Der Arbeitgeber trägt aber das Betriebsrisiko, § 615 S. 3 BGB. Diese Zuordnung gilt aber nicht bei landesweiten, pandemiebedingten Schließungen.

Geklagt hatte eine niedersächsische Minijobberin, deren Arbeitgeber, ein Nähmaschinenhandel, aufgrund behördlicher Anordnung für den Kundenverkehr nicht mehr öffnen durfte. Im Gegensatz zu den Kolleginnen und Kollegen stand der Klägerin die Möglichkeit der Kurzarbeit nicht offen. Der beklagte Unternehmer stellte daraufhin die Lohnzahlungen an die Klägerin ein, unter anderem mit Verweis auf die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer des Betriebs.

Die unteren Instanzen entschieden noch zugunsten der Klägerin, da der Arbeitgeber vom Einsatz gerinfgügig Beschäftigter profitiere und daher auch das Risiko zu tragen habe. Zudem wäre die Arbeitskraft der Klägerin auch ohne Kundenverkehr nutzbar gewesen.

Das BAG hob die Entscheidungen jedoch auf und wies die Klage ab, da sich in der Pandemie nicht das konkrete, in einem bestimmten Betrieb angelegte Betriebsisiko. Es handle sich um einen hoheitlichen Eingriff zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es sie Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen. Dies sei z.B. teilweis emit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt. Soweit ein solcher Ausgleich nicht erfolge,beruhe dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Dies sei dem Arbeitgeber jedoch nicht anzulasten.

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