Gewerkschaften dürfen zu "Flash-Mob"-Aktionen aufrufen

Die Gewerkschaft ver.di darf im Rahmen ihres Arbeitskampfes im Berliner Einzelhandel auch zu so genannten "Flash-Mob"-Aktionen aufrufen, bei denen viele Personen zur gleichen Zeit durch den Kauf von "Pfennigartikeln" die Supermarkt-Kassen blockieren oder Einkaufswagen voll packen und dann stehen lassen sollen.

LAG Berlin-Brandenburg 29.09.2008, 5 Sa 967/08

Dies gestattete das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung am 29.09.2008 (5 Sa 967/08). Derartige Aufrufe sind durch die den Tarifvertragsparteien zugewiesene freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich geschützt. Sie sind nicht offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich, um das Ziel des Arbeitskampfes (Abschluss des Tarifvertrags) zu erreichen. Der Aufruf zu "Flash-Mob"-Aktionen ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn.

Die "Flash-Mob"-Aktionen verletzen insbesondere nicht die Menschenwürde der in den jeweiligen Filialen tätigen Arbeitnehmer. Diese können ohne Weiteres erkennen, dass sich die Aktion nicht gegen sie, sondern gegen das bestreikte Unternehmen richtet. Auch Eigentumsverletzungen sind nicht beabsichtigt. So wird in dem Aufruf ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Frischwaren in die Einkaufswagen gepackt werden dürfen. Des Weiteren greifen die "Flash-Mob"-Aktionen zwar in das Recht der bestreikten Unternehmen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Dieses Rahmenrecht überwiegt aber nicht das durch die Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs.3 GG geschützte Recht der Gewerkschaften zur Auswahl der Kampfmittel im Arbeitskampf. "Flash-Mob"-Aktionen weisen insbesondere gegenüber anderen Arbeitskampfmitteln nicht von vornherein besondere Exzessgefahren auf. Denn die Gewerkschaft kann frei entscheiden, wie viele und welche der Interessenten sie zu der Aktion tatsächlich einlädt.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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