Gestattete Sonntagsarbeit kann grundsätzlich angeordnet werden!

Arbeitgeber dürfen regelmäßig schon aufgrund ihres Weisungsrechts (gesetzlich und kollektivrechtlich erlaubte) Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen. Eine ausdrückliche Ermächtigung im Arbeitsvertrag ist hierzu nicht erforderlich. Fehlt im Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit, kommt selbst bei jahrzehntelanger Beschränkung der Arbeitszeit auf Werktage grds. kein dauerhafter Ausschluss von Sonn- und Feiertagsarbeit in Betracht.


Der Kläger ist seit 1977 bei dem beklagten Automobil-Zuliefererbetrieb beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht eine 40-Stunden-Woche im Schichtbetrieb vor, ohne dies näher zu konkretisieren. Die Beklagte holte im Juli 2007 eine Bewilligung des Landratsamts zur befristeten Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ein und ordnete daraufhin gegenüber einzelnen Arbeitnehmern Sonn- und Feiertagsarbeit an.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass er auch bei entsprechender Bewilligung durch das Landratsamt nicht zur Sonn- und Feiertagsarbeit verpflichtet ist. Er machte geltend, dass ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung keine Pflicht zur Sonn- und Feiertagsarbeit bestehe. Er habe zudem aufgrund der jahrzehntelangen abweichenden Übung darauf vertrauen dürfen, nur an Werktagen arbeiten zu müssen. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.


Nach dem BAG (Urteil vom 15.9.2009, 9 AZR 757/08) ist der Kläger bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 4 oder 5 ArbZG und einer entsprechenden Anordnung der Beklagten arbeitsvertraglich verpflichtet, auch sonn- und feiertags zu arbeiten. Im Rahmen der gesetzlichen, kollektivrechtlichen und einzelvertraglichen Grenzen können Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage kraft ihres Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO grds. frei festlegen.

Im Streitfall steht das gesetzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in § 9 Abs. 1 ArbZG der Anordnung von Sonntagsarbeit nicht entgegen, wenn die Aufsichtsbehörde eine Ausnahmebewilligung gem. § 13 Abs. 4 oder 5 ArbZG erteilt hat. Der Beklagten ist die Anordnung von Sonntagsarbeit auch nicht durch kollektivrechtliche Regelungen untersagt. Da bei der Beklagten kein Betriebsrat gebildet ist, muss sie zudem nicht das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG beachten.

Das Weisungsrecht der Beklagten ist auch nicht durch den Arbeitsvertrag beschränkt. Die Parteien haben keine ausdrückliche Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage getroffen. In einem solchen Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass die nähere Festlegung der Arbeitszeitverteilung dem Arbeitgeber überlassen sein soll. Hierin liegt keine unklare oder überraschende Regelung i.S.d. §§ 305 ff. BGB.

Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass die Beklagte von 1977 bis 2007 keine Sonntagsarbeit angeordnet hat. Durch den bloßen Zeitablauf tritt noch keine entsprechende Konkretisierung des Arbeitsvertrags ein. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit unverändert zu erbringen. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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