Fehlendes Bekenntnis zur freiheitlichen-demokratischen Grundordnung für Angestellte im öffentlichen Dienst kündigungsrelevant

Dies ist für das LAG Baden-Württembergs in einem aktuellen Urteil vom 02.02.2022 gegeben, wenn das Infektionsschutzgesetz mit dem Ermächtigungsgesetz verglichen wird.

Die Kündigung einer Polizeiärztin wegen öffentlicher Kritik an der Corona-Politik sei wirksam. Die Frau habe mit einer Anzeige in einer Zeitung das Infektionsschutzgesetz mit dem Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten gleichgesetzt. Hierdurch habe sie gegen ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des beklagten Landes verstoßen. Unter ihrem Namen hatte die Polizeiärztin nach Angaben des Gerichts im Herbst 2020 eine Kleinanzeige in einer kostenlosen Sonntagszeitung veröffentlicht, die überschrieben war mit "Infektionsschutzgesetz=Ermächtigungsgesetz". Unter anderem ist in der Annonce zudem von "Zwangsimpfung" die Rede inkl. eines Verweises auf eine Demonstration vor dem Bundestag gegen das Infektionsschutzgesetz.

Das Land Baden-Württemberg hat die ordentliche Kündigung mit der mangelnden Eignung der gegen ihre Kündigung klagenden Frau für die Tätigkeit als Polizeiärztin begründet. Im Übrigen habe sie mit ihrem Verhalten arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Zu den Treuepflichten in ihrer Position gehöre es, den Staat, die Verfassung und staatliche Organe nicht verächtlich zu machen. Die Polizeiärztin zeigte sich dagegen anderer Auffassung: Ihr Verhalten untermauere gerade ihre Loyalität zum Grundgesetz, zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zu den Grundfesten des Landes Baden-Württemberg. Die ordentliche Kündigung sei aufgrund der fehlenden Eignung der Frau gerechtfertigt. Sie habe als eine im öffentlichen Dienst angestellte Polizeiärztin eine gesteigerte politische Treuepflicht. Sie habe mit dem Begriff "Ermächtigungsgesetz" bewusst auf das nationalsozialistische Ermächtigungsgesetz von 1933 Bezug genommen und damit Staatsorgane verächtlich gemacht. Insbesondere habe sie gegen die Pflicht verstoßen, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen, begründete das LAG seine Entscheidung im Berufungsverfahren. Das Gericht habe die Revision zum Bundesarbeitsgericht deshalb auch nicht zugelassen (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.02.2022, Az. 10 Sa 66/21).

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