EuGH urteilt zur Zulässigkeit von Altersgrenzen für Feuerwehrleute und Vertragszahnärzte

Am 12.1.2010 urteilte das Gericht, dass ein Höchstalter von 30 Jahren für die Einstellung von Feuerwehrleuten, die im Bereich der Brandbekämpfung eingesetzt werden sollen, keine Altersdiskriminierung darstelle. Die Festlegung eines Alters für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt auf 68 Jahre ist dagegen unzulässig, wenn diese Altersgrenze nicht in widerspruchfreier Weise einem Ziel des Gesundheitsschutzes oder der Beschäftigungspolitik dient.

Der Sachverhalt:
Der EuGH hatte in zwei Fällen über Vorabentscheidungsersuchen deutscher Gerichte zur Zulässigkeit von Altersgrenzen zu entscheiden.

Der Kläger des ersten Ausgangsverfahrens (Rs.: C-229/08) hatte sich erfolglos beim Land Hessen um die Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst beworben. Die Bewerbung war abgelehnt worden, weil der Kläger beim nächsten Einstellungstermin 31 Jahre alt gewesen wäre. Er hatte damit die vom Land festgelegte Altersgrenze von 30 Jahren überschritten. Feuerwehrleute des mittleren technischen Dienstes werden insbesondere zur Brandbekämpfung eingesetzt. Die Altersgrenze soll die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr gewährleisten.

Die Klägerin des zweiten Ausgangsverfahrens (Rs.: C-341/08) war Vertragszahnärztin. Als sie das 68. Lebensjahr vollendet hatte, wurde ihr entsprechend §§ 95 Abs. 7 Satz 3, 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Zulassung als Vertragszahnärztin entzogen. Die Altersgrenze gilt nur für im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung tätige Vertragszahnärzte und damit nicht für die Behandlung von Privatpatienten.

Die mit den Klagen befassten deutschen Gerichte hatten jeweils Zweifel an der Vereinbarkeit der Altersgrenze mit dem Gemeinschaftsrecht und legten dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die jeweilige Altersgrenze gemeinschaftsrechtskonform ist. Der EuGH bejahte dies im Hinblick auf das Höchstalter für die Einstellung von Feuerwehrleuten. Eine Altersgrenze für Vertragszahnärzte hielt der EuGH dagegen nur in bestimmten Fällen für zulässig.

Die Gründe:
Grundsätzlich ist eine Diskriminierung wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf nach der Richtlinie 2000/78 verboten. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters kann allerdings gerechtfertigt sein, wenn sie aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich ist oder ein legitimes Ziel in den Bereichen Beschäftigungspolitik oder Arbeitsmarkt verfolgt.

Nach diesen Grundsätzen ist eine Altersgrenze von 30 Jahren für die Einstellung von Feuerwehrleuten, die unmittelbar im Bereich der Brandbekämpfung eingesetzt werden sollen, gerechtfertigt. Die Aufgabe erfordert eine volle körperliche Eignung und diese hängt wiederum vom Alter ab. So hat die deutsche Regierung wissenschaftliche Daten vorgelegt, wonach nur sehr wenige Beamte über 45 Jahre noch körperlich geeignet sind, um im Bereich der Brandbekämpfung tätig zu werden.

Ob dagegen die Altersgrenze für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt zulässig ist, kann noch nicht abschließend entschieden werden. Die Ungleichbehandlung wegen des Alters kann nicht ohne Weiteres damit gerechtfertigt werden, dass die Patienten hiermit vor einem altersbedingten Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Vertragszahnärzten geschützt werden sollen. Denn insoweit wären Privatpatienten, für deren Behandlung keine Altersgrenze gilt, ebenso schutzbedürftig. Damit liegt eine widersprüchliche Maßnahme vor, die nicht als für den Gesundheitsschutz erforderlich angesehen werden kann.

Die Altersgrenze für Vertragszahnärzte kann allerdings zulässig sein, wenn sie der Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen innerhalb der Berufsgruppe der Vertragszahnärzte dient und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Es ist allerdings Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, welche Ziele die Altersgrenze verfolgt. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass ein Verstoß gegen die Richtlinie vorliegt, muss die Altersgrenze selbst dann unangewendet bleiben, wenn sie vor dem Inkrafttreten der Richtlinie eingeführt wurde und das nationale Recht ihre Nichtanwendung nicht vorsieht.

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