EuGH (20.01.2009) kippt Urlaubsabgeltung

Das LAG Düsseldorf (02.02.2009) hat in Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.01.2009 (Rs.: C-350/06) entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr auch dann abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres und Übertragungszeitraums krankgeschrieben war. Gleiches soll für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer gelten. Die EG-Arbeitszeitrichtlinie erfasse allerdings nicht tariflichen oder einzelvertraglich vereinbarten Mehrurlaub.


Der Kläger war seit 1971 bei dem Beklagten beschäftigt. Er war seit 1995 immer wieder längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Zuletzt war er durchgehend von September 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im September 2005 krankgeschrieben. Ihm standen pro Jahr sieben Wochen Urlaub zu, nämlich vier Wochen gesetzlicher Erholungsurlaub, eine Woche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und zwei Wochen tariflicher Mehrurlaub.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Abgeltung des noch offenen Urlaubs aus den Jahren 2004 und 2005. Das ArbG wies die Klage ab, weil nach ständiger Rechtsprechung des BAG der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs am Ende des Kalenderjahrs und spätestens am Ende des Übertragungszeitraums verfalle. Das gelte auch, wenn der Arbeitnehmer - wie hier - bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb keinen Urlaub habe nehmen können.

Auf die Berufung des Klägers setzte das LAG Düsseldorf das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob es mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) vereinbar sei, wenn der Anspruch auf Urlaub in Fällen wie dem Vorliegenden verfalle. Der EuGH verneinte dies. Daraufhin gab das LAG der Klage weitgehend statt. Es ließ allerdings die Revision zum BAG zu.


Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs, des Zusatzurlaubs wegen Schwerbehinderung und des tariflichen Mehrurlaubs für 2005. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 7 BUrlG. Danach gilt, dass

der gesetzliche Urlaubsanspruch auch für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer krankgeschrieben war, 
ein im Urlaubsjahr nicht erteilter Urlaub zu späterer Zeit nachzugewähren ist 
und ein bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht genommener Urlaub auch dann abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war.
Die Arbeitszeitrichtlinie erfasst allerdings nicht tariflichen oder einzelvertraglich vereinbarten Mehrurlaub. Daher besteht nicht in jedem Fall ein Anspruch auf Abgeltung eines nicht genommenen tariflichen Urlaubs.

Im Streitfall ist wegen einer tariflichen Sonderregelung der zweiwöchige Mehrurlaub für 2004 verfallen, während der Anspruch auf den Mehrurlaub für 2005 in vollem Umfang entstanden und daher abzugelten ist.

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