Endgültiges Aus für den Grundsatz der Tarifeinheit

Der Zehnte Senat des BAG hat sich am 23.06.2010 auf eine Divergenzanfrage des Vierten Senats dessen Auffassung angeschlossen und einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit zugestimmt. Auch nach Auffassung des Zehnten Senats wird daher die Anwendung eines den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regelnden Tarifvertrags auf ein Arbeitsverhältnis nicht dadurch ausgeschlossen, dass für den Betrieb mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für den einzelnen Arbeitnehmer jeweils nur ein Tarifvertrag gilt.


Der Vierte Senat des BAG hatte darüber zu entscheiden, ob der im Krankenhaus der Beklagten als Arzt beschäftigte Kläger einen Anspruch auf einen Zuschlag zur Urlaubsvergütung nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 BAT hat. Der Kläger ist als Mitglied des Marburger Bunds tarifgebunden und die Beklagte als Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband, der wiederum Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Zunächst galt für die Parteien der BAT.

Am 1.10.2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft, der von der VKA und u.a. von ver.di, nicht aber vom Marburger Bund geschlossen worden war. Die Beklagte war in der Folge ab dem 1.10.2005 sowohl an den zwischen dem Marburger Bund und der VKA noch weiterhin geltenden BAT als auch an den TVöD unmittelbar tarifgebunden. Gleichwohl leitete sie sämtliche Arbeitsverhältnisse auf den TVöD um und zahlte u.a. den BAT-Zuschlag zur Urlaubsvergütung nicht mehr.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger für die Zeit vom 15. bis 31.10.2005 den Aufschlag zur Urlaubsvergütung. Arbeitsgericht und LAG gaben der Klage statt. Der Vierte Senat des BAG beabsichtigte, die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur Tarifeinheit – zurückzuweisen, sah sich hieran jedoch durch eine abweichende Rechtsprechung des Zehnten Senats des BAG gehindert. Er fragte daher beim Zehnten Senat an, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält. Der Zehnte Senat verneinte dies.


Auch nach Auffassung des Zehnten Senats gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, für Beschäftigte kraft Koalitionsmitgliedschaft nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG unmittelbar. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers (Verbandsmitgliedschaft oder eigener Abschluss des Tarifvertrags) mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für den einzelnen Arbeitnehmer jeweils nur ein Tarifvertrag gilt (sog. Tarifpluralität). Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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