Einsicht in die Personalakte nach Ende des Arbeitsverhältnisses?

Arbeitnehmer können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.11.2010 auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Einsicht in ihre Personalakte haben. Arbeitgeber können auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Das folgt aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers, die auch die Pflicht umfasst, auf das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht resultierende Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung Rücksicht zu nehmen.

Der Kläger war von Anfang 2006 bis Ende Juni 2007 bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, als Leiter des Schadensbüros beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte die Beklagte die Personalakte des Klägers weiter. Im Rahmen eines Zeugnisrechtsstreits, der mit einem Vergleich endete, teilte die Personalbearbeiterin dem Kläger mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen.

Im vorliegenden Verfahren verlangte der Kläger von der Beklagten, ihm Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Er machte geltend, die Beklagte habe ihm Illoyalität vorgeworfen. Anhand der von der Beklagten geführten Personalakte müsse er erfahren, welcher Sachverhalt damit gemeint sei. Es bestehe der Verdacht, dass seine Personalakte Unrichtiges enthalte. Zudem ergebe sich sein Anspruch aus § 34 BDSG.

Die Beklagte verweigerte die Einsichtnahme mit der Begründung, dass für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der Zeugnisrechtsstreit sei beendet. Objektive Anhaltspunkte für eine fortwirkende Benachteiligung habe der Kläger nicht vorgetragen.

Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg.

Die Beklagte muss dem Kläger Einsicht in seine Personalakte gewähren.

Arbeitnehmer können auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran haben, den Inhalt ihrer fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Anspruch folgt allerdings nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Ein entsprechendes Änderungsgesetz befindet sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung.

Anspruchsgrundlage ist die vertragliche Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB). Diese gebietet es, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BAG 16.11.2010, 9 AZR 573/09).

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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