Doppelte Schriftformklauseln sind unwirksam (BAG 20.05.2008)

Eine doppelte Schriftformklausel in einem Formulararbeitsvertrag, wonach sowohl Änderungen und Ergänzungen des Vertrags als auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform bedürfen, sind unwirksam.


Der klagende Mitarbeiter war bei beim beklagten Unternehmen als Büroleiter in China beschäftigt. Der zugrunde liegende Formulararbeitsvertrag enthielt unter anderem folgende Klausel:

„Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.“

Die Beklagte erstattete dem Kläger und den anderen in China tätigen Mitarbeitern die Mietkosten, ohne dass eine entsprechende schriftliche Vereinbarung existierte. Im Juli 2005 kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und verweigerte seitdem die Erstattung der Mietkosten. In einem Kündigungsschutzprozess einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2006. Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten die Zahlung der Miete für die Monate Juli 2005 bis März 2006. Die Beklagte berief sich demgegenüber auf die Schriftformklausel.


Die Beklagte muss dem Kläger die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnis im März 2006 entstandenen Mietkosten erstatten. Dies folgt aus den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Dem steht nicht entgegen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Formulararbeitsvertrag eine doppelte Schriftformklausel enthält und die Übernahme der Mietkosten nicht schriftlich vereinbart war. Die doppelte Schriftformklausel ist gemäß § 307 Abs.1 S.1 BGB unwirksam.

Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang. Die im Streitfall vereinbarte Schriftformklausel erweckt bei den Arbeitnehmern entgegen dieser Schutzvorschrift den Eindruck, dass auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 125 S.2 BGB unwirksam ist. Hierin liegt eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung im Sinn von § 307 Abs.1 S.1 BGB.

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