Der Weg vom Bett direkt ins häusliche Büro findet im Interesse des Arbeitgebers statt

Für das Bundessozialgericht mit aktuellem Urteil vom 08.12.2021 (Az. B 2 U 4/21 R) ist ein Unfall auf diesem Weg daher als Arbeitsunfall einzustufen.

Der klagende Mann befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Laut Pressemitteilung beginnt er üblicherweise dort unmittelbar zu arbeiten – ohne vorheriges Frühstück. Allerdings rutschte der Mann beim Beschreiten der Wendeltreppe aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) lehnte jedoch Leistungen anlässlich des Unfalls ab.

Dem widersprach zunächst das zuständige Sozialgericht in erster Instanz und erkannte den Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg an. Das Landessozialgericht in zweiter Instanz hingegen sah das anders und stufte den Vorfall als unversicherte Vorbereitungshandlung ein, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgehe.

Das BSG gab nun jedoch dem Sozialgericht Recht und stufte den Sturz als Arbeitsunfall ein. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diene nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert. Das BSG hat den Fall anhand einer früher geltenden Rechtslage entschieden. Ob der Fall in Anbetracht einer seit Frühsommer geltenden Neuregelung genauso entschieden worden wäre, lässt die Pressemitteilung offen.

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