Bundesarbeitsgericht legt EuGH am 20.5.2010 vor

Diskriminieren die Entgeltregelungen des öffentlichen Dienstes jüngere Arbeitnehmer?
Das BAG hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die auf Lebensaltersstufen bezogene Grundvergütung des BAT das Verbot der Altersdiskriminierung verletzt hat, ob sich eine solche Altersdiskriminierung im TVöD fortsetzt und ob und wie eine solche Altersdiskriminierung von den Tarifvertragsparteien – ggf. auch rückwirkend – beseitigt werden könnte.

Der Sachverhalt:
Die 1962 geborene Klägerin ist seit 2004 bei einer obersten Bundesbehörde (Eisenbahn-Bundesamt) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Bezugnahmeklausel die Vorschriften des BAT und der diesen ergänzenden sowie ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.

Der BAT ist zum 1.10.2005 im Tarifbereich des Bundes durch den TVöD ersetzt worden. Dieser sieht anders als der BAT keine Vergütung nach Lebensaltersstufen mehr vor, sondern knüpft vielmehr an die Tätigkeit, die Berufserfahrung und die Leistung der Arbeitnehmer an. Die im alten System erreichte Lebensaltersstufe ist allerdings bei der Überleitung der Angestellten des öffentlichen Dienstes in den TVöD im Wege der Besitzstandswahrung voll berücksichtigt worden.

Die Klägerin sah in der Anknüpfung des BAT an die Lebensaltersstufen eine unzulässige Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer, die sich – wegen der besitzstandswahrenden Überleitung – im TVöD fortsetze. Sie verlangte daher eine auf die höchste Lebensalterstufe ihrer Entgeltgruppe aufbauende Vergütung. Arbeitsgericht und LAG wiesen die hierauf gerichtete Klage ab.

Auf die Revision der Klägerin setzte das BAG das Verfahren aus und legte dem EuGH nach Art. 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vor, wie der Konflikt zwischen dem primärrechtlich gewährleisteten allgemeinen Gleichheitssatz und dem ebenfalls primärrechtlich gewährleisteten Recht der Tarifvertragsparteien auf Kollektivverhandlungen, welches auch deren Tarifautonomie beinhaltet, zu lösen ist.

+++ Konkret möchte das BAG wissen,

ob die auf Lebensaltersstufen bezogene Grundvergütung des BAT das Verbot der Altersdiskriminierung (jetzt Art. 21 Abs. 1 GRC) in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG verletzte,

ob sich eine solche Altersdiskriminierung im TVöD fortsetzt

und ob und wie eine solche Altersdiskriminierung von den Tarifvertragsparteien gegebenenfalls auch rückwirkend beseitigt werden könnte.

Der Hintergrund:
In einem weiteren Verfahren aus dem Land Berlin, in dem der BAT noch bis zum 31.3.2010 Anwendung fand, ging es im Wesentlichen nur um Ansprüche aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Tarifrechts. Auch in diesem Fall hat das BAG den EuGH um Vorabentscheidung gebeten (BAG, Beschluss vom 20.5.2010 – 6 AZR 148/09 [A]).

Die aktuellen Vorabentscheidungsersuchen des BAG stehen möglicherweise in Zusammenhang mit einem Beschluss des BVerfG vom 25.2.2010 (Az.: 1 BvR 230/09). Danach hatte das BAG in einem Verfahren mit Berührungspunkten zur Massenentlassungsrichtlinie das Recht des gekündigten Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, indem es von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gem. Art. 234 Abs. 3 EG abgesehen hatte.

Save the Date: Personaltag am 10./11.10.2024

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