Betriebliches Kopftuchverbot nur bei starker Einschränkung der unternehmerischen Freiheit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 17.07.2021 in zwei deutschen Fällen über religiöse Zeichen am Arbeitsplatz entschieden: Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen könne demnach durch das Bedürfnis des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden.

In dem Verfahren ging es darum, was in solchen Fällen höher zu bewerten ist: Die Religionsfreiheit der Angestellten oder der Wunsch ihrer Geschäftsleitungen nach einem weltanschaulich neutralen Auftreten der Firma. Zwei deutsche Gerichte hatten den EuGH um eine Beurteilung gebeten, was hier mit europäischem Recht vereinbar sei.

Die Luxemburger Richter führten aus, dass so ein Verbot gut begründet sein muss. Der Wunsch nach Neutralität seitens der Geschäftsführung reicht demnach nicht. Vielmehr muss das Unternehmen nachvollziehbar belegen, dass ohne ein Verbot religiöser Zeichen seine unternehmerische Freiheit stark eingeschränkt wäre. Außerdem muss sich so eine Regelung allgemein gegen alle weltanschaulichen Zeichen richten, nicht nur gegen das einer bestimmten Konfession, etwa ein Kopftuch.

Bei der Entscheidung ging es um zwei Musliminnen, denen das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeitszeit verboten wurde (Az. C-341/19 und C-804/18). Eine der Frauen hatte seit 2002 bei einer Drogerie als Kundenberaterin und Kassiererin gearbeitet. Nach ihrer Elternzeit wollte sie 2014 – anders als zuvor – ein Kopftuch tragen. Die Drogerie wies sie aber an, »ohne auffällige großflächige Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen« zur Arbeit zu kommen. Dagegen klagte sie.

Die zweite Frau ist Heilerziehungspflegerin bei einem gemeinnützigen Verein, der Kindertagesstätten betreibt. Sie trug seit Anfang 2016 ein Kopftuch. Kurz darauf ging sie in Elternzeit. Während dieser Zeit erließ der Verein eine Dienstanweisung, die das Tragen von sichtbaren Zeichen der politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung am Arbeitsplatz für Beschäftigte mit Kundenkontakt verbietet.
Die Erzieherin weigerte sich nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit, das Kopftuch abzunehmen, wurde deshalb mehrmals abgemahnt und schließlich freigestellt. Gegen die Abmahnungen zog sie vor Gericht.
Beide Verfahren wurden in Deutschland ausgesetzt, weil die Gerichte dem EuGH Fragen vorlegten. Im Fall der Drogeriemitarbeiterin war es das Bundesarbeitsgericht, das wissen wollte, ob eine Anordnung in der privaten Wirtschaft wie die der Drogerie diskriminierungsrechtlich gerechtfertigt sei.

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