Bei Mehrarbeitszuschlägen müssen auch Urlaubstage berücksichtigt werden

Nach einem neuen Urteil des BAG vom 16.11.2022 (Az. 10 AZR 210/19) zählen für den Schwellenwert für Mehrarbeitszuschläge nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch bezahlte Urlaubsstunden. Alles andere könnte Arbeitnehmer daran hindern, überhaupt Urlaub zu nehmen.

Ein Mann war als Leiharbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt. Für sein Arbeitsverhältnis hatte der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17. September 2013 (MTV) gegolten. Unter anderem bestimmte dieser, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 Prozent für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen. Im Monat August 2017 hatte der Mann 121,75 Stunden gearbeitet und zehn Tage Urlaub genommen. Diese Urlaubstage hatte das Unternehmen mit 84,7 Stunden abgerechnet. Mehrarbeitszuschläge leistete es für diesen Monat nicht.

Der Leiharbeitnehmer verlangte dann aber Mehrarbeitszuschläge für die über 184 Stunden hinausgehenden Stunden und meinte, die für den Urlaub abgerechneten Stunden seien mit einzubeziehen.

Die Vorinstanzen verneinten einen Anspruch allerdings. In einem Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH jedoch entschieden, dass das Unionsrecht einer solchen tariflichen Regelung entgegenstehe, nach der der bezahlte Jahresurlaub nicht mit berücksichtigt werde.

Auch das BAG entschied nun entsprechend, dass die bezahlten Urlaubstage zählen. Die tarifliche Regelung müsse bei gesetzeskonformer Auslegung so verstanden werden, dass bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nicht nur tatsächlich geleistete Stunden, sondern auch Urlaubsstunden berücksichtigt werden. Anderenfalls wäre die Regelung geeignet, den Arbeitnehmer von der Inanspruchnahme seines gesetzlichen Mindesturlaubs abzuhalten, so das BAG. Das sei mit § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) in seinem unionsrechtskonformen Verständnis nicht vereinbar.

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